Großtagespflege

Tagespflegepersonen, die sich zusammenschließen, um gemeinsam Kindertagespflege anzubieten, bilden juristisch gesehen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch "BGB-Gesellschaft".

Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden muss; eine GbR kann auch stillschweigend bestehen, etwa indem zwei Tagespflegepersonen tatsächlich gemeinsam Räumlichkeiten anmieten und nutzen.

Problematisch ist dabei allerdings, dass mündliche Absprachen im Streitfall schwer zu beweisen sind. Außerdem verblassen mündliche Absprachen mit der Zeit, die Vertragsparteien können sich nach einiger Zeit nicht mehr an Details erinnern. Daher ist es sinnvoll, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen.

Die notwendigen Inhalte und Formulierungsvorschläge werden auf den folgenden Seiten ausführlich besprochen ...weiter

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Angestellte in der (Groß-)Tagespflege
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