Sehr geehrtes Mitglied,
Tagespflege-online wünscht Ihnen ein gutes und erfolgreiches Jahr 2012.
Das neue Jahr bringt einige für die Kindertagespflege relevante Änderungen mit sich, über die Sie mit diesem Newsletter informiert werden sollen.
Sie wissen ja, dass Sie mit Tagespflege-online immer auf dem neuesten Stand sind.
Darauf können Sie sich verlassen,
Ihre M. Taprogge-Essaida
Die Themen
Rentenversicherungsbeiträge sinken
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sinken ab dem 1.1.2012 auf 19,6 %.
Das bedeutet eine Verringerung des Mindestbeitrages um 1,20 EUR von derzeit 79,60 EUR auf 78,40 EUR.
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Änderungen bei der Krankenversicherung
Die Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung steigt zum 1.1.2012 auf monatlich 375,00 EUR.
Gleichzeitig steigen auch die Mindestbeitragsbemessungsgrenzen.
Tagespflegepersonen zahlen ab dem 1.1.2012 mindestens 130,38 EUR für ihre freiwillige Kranken- und 17,06 EUR für ihre freiwillige Pflegeversicherung.
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Kinderbetreuungskosten 2012
Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen der Eltern für den Anspruch zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten können ab dem Jahr 2012 alle Eltern die Kosten der Kinderbetreuung im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich absetzen.
Kinderbetreuungskosten werden somit ab dem 1. Januar 2012 ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern anerkannt.
Alle Eltern können 2/3 der Betreuungskosten pro Kind und maximal 4.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Diese Steuerbegünstigung gilt für alle Kinder bis zum Lebensalter von 14 Jahren.
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Zahlungen zum Jahreswechsel
Wie werden eigentlich Einnahmen verbucht, die für Leistungen im Jahr 2011 gezahlt werden, aber erst im neuen Jahr auf dem Konto eingehen?
Diese Frage stellt sich jedes Jahr zum Jahreswechsel aufs Neue, wenn die Betreuung für den Monat Dezember abgerechnet wird.
Es gilt das "Zufluss-/Abfluss-Prinzip". Das bedeutet, dass Einnahmen grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen sind, in dem sie auf dem Konto eingehen. Ausgaben sind in dem Jahr abzuziehen, in dem sie bezahlt oder aufgewendet worden sind.
Eine Ausnahme gilt für Zahlungen, die kurze Zeit nach oder vor dem Jahreswechsel (maximal 10 Tage) erfolgen und die wirtschaftlich zum abgelaufenen Jahr gehören.
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