Versicherung
Stand: 01.01.2024
1. Selbstständige Tagespflegepersonen
Bei selbstständiger Tätigkeit, siehe unter "Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer Tagespflegeperson und einer Kinderfrau?", ist der Fall der Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich abgesichert, es gibt also auch kein Arbeitslosengeld bei Verdienstausfällen.
Für Tagespflegepersonen, die unmittelbar vor der Aufnahme einer Tagespflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben, besteht u. U. die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung.
Voraussetzung ist, dass sie innerhalb der letzten 30 Monate (Stand: 01.01.2023) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III, zum Beispiel einem Beschäftigungsverhältnis, gestanden haben.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob einzelne Beschäftigungen zusammengerechnet werden.
Kann diese versicherungspflichtige Zeit nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen werden, wird auch der Bezug einer Entgeltersatzleistung (nach SGB III oder einer Vorgängerregelung des SGB III) wie z.B. Arbeitslosengeld als Voraussetzung akzeptiert. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.
Die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung kann nicht begründet werden, wenn Versicherungspflicht (z.B. Kindererziehungszeiten, Wehrpflicht) bereits anderweitig besteht.
Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung wird bei der Arbeitsagentur am Wohnort gestellt, und zwar innerhalb der ersten drei Monate der Selbständigkeit. Es muss beispielsweise anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachgewiesen werden, dass eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mindestens 15 Stunden wöchentlich beansprucht.
Selbständige müssen 88,27 Euro (85,54 Euro) monatlich in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzahlen (Stand: 2023).
Wer mit seiner beruflichen Selbständigkeit scheitert, kann die Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind.
Tritt nach einer Zeit des Versicherungspflichtverhältnisses Arbeitslosigkeit ein, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach einem fiktiven Arbeitsentgelt, wenn die/der Betroffene in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt hat.
Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts ist u. a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.
Hoch-/Fachhochschule (Q-Gruppe 1)
Meister/Fachschule (Q-Gruppe 2)
Abgeschlossener Ausbildungsberuf (Q-Gruppe 3)
Keine Ausbildung (Q-Gruppe 4)
Als Orientierungswert für die Höhe des Arbeitslosengeldes gilt nach Angaben der Arbeitsagentur für das Jahr 2023 (Steuerklasse III, ohne Kind):
ohne Ausbildung: 67,90 Euro (65,80 Euro)/Tag
mit abgeschlossenem Ausbildungsberuf: 90,53 Euro (87,73 Euro)/Tag
Meister/Fachschule: 113,17 Euro (109,67 Euro)/Tag
mit Hoch-/Fachhochschulabschluss: 135,80 Euro (131,60 Euro)/Tag
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist abhängig vom Umfang der Versicherungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen, und vom Lebensalter.
2. Abhängig beschäftigte Tagespflegeperson
Bei abhängiger Beschäftigung, siehe unter "Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einer Tagespflegeperson und einer Kinderfrau?" ist die Arbeitslosenversicherung eine Pflichtversicherung, es zahlen beide Seiten jeweils die Hälfte von 2,6 % in 2024.
Hinweise für die Tagespflegeperson:
Für Tagespflegepersonen, die unmittelbar vor der Aufnahme einer Tagespflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben, besteht u. U. die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats bei der Arbeitsagentur des Wohnortes zu stellen.
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