Versicherung


Beitragsbemessung

Neuregelung der Beitragsbemessung für Selbstständige in der KV


Seit dem 1.1.2018 werden die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuer- bescheides vorläufig festgesetzt.

Die vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheids endgültig festgesetzt. In Höhe dieser Einnahmen erfolgt dann die erneute vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zukunft.

Der Vorteil des Verfahrens: Aufgrund der zunächst vorläufigen Festsetzung des Arbeitseinkommens kann es nicht nur zu Beitragsnachforderungen, sondern auch zu Beitragsrückzahlungen kommen.

Beispiel: Der freiwillig Versicherte Selbstständige zahlt bisher Beiträge von einem nachgewiesenen Einkommen in Höhe von 3.500 EUR.
Im Dezember 2019 legt er den im selben Monat ausgestellten Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2018 der Krankenkasse vor. Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe 4.000 EUR.

Die Beiträge für 2018 werden unter Berücksichtigung der in diesem Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze neu festgesetzt. Berechnungsgrundlage sind 4.000 EUR.

Die zu wenig gezahlten Beiträge sind nachzuentrichten.

Für die zukünftige Beitragsentrichtung werden ab 1. Januar 2020 vorläufig ebenfalls die Einnahmen in Höhe von 4.000 EUR berücksichtigt.

Achtung:
Bei einem niedrigeren Einkommen erfolgt die Beitragsneufestsetzung analog.
Dabei sind die entsprechenden Mindestgrenzen zu beachten.
Die zu viel gezahlten Beiträge werden erstattet.


>> Zurück zur Übersicht

NEWS


Angestellte in der (Groß-)Tagespflege
Weiterlesen



Bildungsdokumentation
Weiterlesen



Fotografieren von Tageskindern mit dem Smartphone
Weiterlesen



Monatskalkulation
Weiterlesen



Sicherheit in der Kindertagespflege
Weiterlesen



Vertretung in der Kindertagespflege
Weiterlesen