Betreuungsvertrag
Kaution und Reservierungsgebühr
Oftmals liest man in Betreuungsverträgen, dass die Sorgeberechtigten bei oder bereits vor Vertragsschluss eine "Kaution" oder eine "Reservierungsgebühr" an die Tagespflegeperson zahlen sollen.
In Verträgen kommt es jedoch auf eine genaue Formulierung und Ausgestaltung an, damit eine solche Klausel rechtswirksam ist.
So hat der BGH beispielsweise in einem Urteil zu Betreuungsverträgen aus dem Februar 2016 entschieden, dass eine Klausel, nach der die Sorgeberechtigten eine Kaution hinterlegen müssen, jedenfalls dann unwirksam ist, wenn die Kaution als zinsloses Darlehen geleistet werden soll.
Ziel der Klauseln
Zunächst stellt sich die Frage, was mit Klauseln zu Kaution, Reservierungsgebühr und Sicherheitsleistung im Betreuungsvertrag eigentlich erreicht werden soll.
Der Hintergrund ist sicherlich die Erfahrung, dass Eltern eine Tagespflegeperson für die Zukunft suchen, aber noch nicht genau wissen, in welchem Umfang die Betreuung stattfinden soll oder ob sie die Tagespflege zum angestrebten Zeitpunkt überhaupt brauchen werden, weil es vielleicht noch alternative Betreuungsmöglichkeiten gibt.
Die Tagespflegeperson ihrerseits möchte natürlich auch Planungssicherheit haben und ihre - gesetzlich begrenzten - Betreuungsplätze möglichst voll auslasten.
Die Gefahr, dass zugesagte Verträge kurzfristig wieder abgesagt werden, birgt für sie ein hohes finanzielles Risiko.
Lösungsmöglichkeiten
Zunächst einmal muss gesagt werden, dass das finanzielle Risiko in der Tagespflege nicht gänzlich auszuschließen ist; es kann jedoch minimiert werden.
Kündigungsklausel
Eine Möglichkeit wäre beispielsweise, eine Kündigung vor Vertragsbeginn erst mit dem vertraglich vereinbarten Betreuungsbeginn wirksam werden zu lassen.
Formulierungsbeispiel:
"Eine Kündigung vor Vertragsbeginn wird erst mit dem Zeitpunkt des vereinbarten Betreuungsbeginns wirksam."
Dann ist die Tagespflegeperson im Fall der Kündigung vor Vertragsbeginn finanziell genauso gestellt, wie in dem Fall, dass die Kündigung am ersten Betreuungstag erfolgen würde.
Beispiel:
Vertragsschluss: im Januar
Vertraglich vereinbarter Vertragsbeginn: 1. August
Kündigungsfrist: 2 Monate zum Monatsende
Kündigung im Mai: Vertragsende Ende Oktober
Kündigung am 1. August: Vertragsende Ende Oktober
Vertragsabschluss unter aufschiebender Bedingung
Eine andere Möglichkeit ist der Vertragsabschluss unter einer aufschiebenden Bedingung.
Die aufschiebende Bedingung kann dabei sowohl von der Tagespflegeperson, als auch von den Sorgeberchtigten gesetzt werden, je nachdem, welche Vertragspartei zunächst am vorbehaltlosen Abschluss des Vertrages gehindert ist.
Formulierungsbeispiel:
"Der Betreuungsvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Tagespflegeperson bis zum ... schriftlich mitteilt, dass zum ... ein Betreuungsplatz in ihrer Tagespflegestelle zur Verfügung steht.
Soweit die Tagespflegeperson den Personensorgeberechtigten bis zum vorgenannten Stichtag keine entsprechende schriftliche Mitteilung gegeben hat, entfaltet der vorstehende Vertrag keinerlei rechtliche Wirkung.
Teilt die Tagespflegeperson fristgerecht mit, dass ein Betreuungsplatz zum vereinbarten Betreuungsbeginn zur Verfügung steht, wird der Vertrag mit Zugang der Mitteilung an die Sorgeberechtigten wirksam."
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