Finanzielle Grundlagen


Anrechnung auf staatliche Leistungen

1. Elterngeld

Während der Elternzeit dürfen grundsätzlich solche Tätigkeiten ausgeübt werden, die einen Umfang von bis zu 30 Wochenstunden haben.
In der Kindertagespflege darf diese Grenze gem. § 15 Abs. 4 BEEG überschritten werden, wenn nicht mehr als 5 Kinder durch die Elterngeld beziehende Tagespflegeperson betreut werden.

Die selbständige Tätigkeit als Tagespflegeperson bedarf wie auch eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber der Zustimmung des Arbeitgebers.

Weil sich die Höhe des Elterngeldes an der Höhe des wegfallenden Einkommens orientiert, ist das Einkommen aus der Teilzeitarbeit in die Berechnung des Elterngeldes mit einzubeziehen.
In diesen Fällen erhält die Betreuungsperson 67 % der Differenz zwischen dem vor und dem nach der Geburt zu berücksichtigenden Einkommen, mindestens aber 300 Euro.
Auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) werden ebenso wie vor der Geburt während des Elterngeldbezuges als Einkommen berücksichtigt.

Geringverdienende Eltern werden jedoch zusätzlich unterstützt.
Liegt das maßgebliche Nettoeinkommen eines betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro monatlich, so wird die Ersatzrate in kleinen Schritten von 67 % auf bis zu 100 % erhöht.
Dabei gilt: Je niedriger das Einkommen dieses Elternteils vor der Geburt war, desto höher ist der prozentuale Ausgleich, den er für das wegfallende Erwerbseinkommen erhält.
Für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro lag, erhöht sich die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte.

Beispiel:

Das maßgebliche Nettoeinkommen der Mutter beträgt vor der Geburt des Kindes 700 Euro.
Die Geringverdienergrenze liegt bei 1.000 Euro. Daraus ergibt sich eine Differenz von 300 Euro.
Diese Differenz führt dazu, dass sich die Ersatzrate um 15 % auf 82 % erhöht.
Das Elterngeld der Mutter beträgt also 82 % des wegfallenden Einkommens.

Rechenweg:

300 Euro ./. 2 Euro = 150
150 x 0,1% = 15%
67 % + 15% = 82%

Ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst ist also nicht möglich, soweit einkommensabhängiges Elterngeld bezogen wird. Als bereinigtes Nettoeinkommen vor der Geburt werden maximal 2.700 Euro berücksichtigt.

Beispiel 1:

Der Vater hat vor der Geburt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro und nach der Geburt von 1.000 Euro.

Dann beträgt die Differenz zwischen dem Höchstbetrag für das Einkommen vor der Geburt (2.700 Euro) und dem Einkommen nach der Geburt (1.000 Euro) 1.700 Euro.
Sein Elterngeld beläuft sich auf 1.139 Euro (67 % von 1.700 Euro).

Beispiel 2:

Die selbstständige Mutter hat ein zu berücksichtigendes Einkommen vor der Geburt von 1.500 Euro.

In den ersten beiden Monaten nach der Geburt erzielt sie ein Einkommen von 400 Euro, im dritten bis siebten Lebensmonat kein Einkommen und im achten Monat ein Einkommen von 700 Euro.

Als Elterngeld erhält sie für den dritten bis siebten Lebensmonat 1.005 Euro (67 % von 1.500 Euro).

In den Lebensmonaten 1, 2 und 8 hatte sie ein durchschnittliches Einkommen von 500 Euro. Es sind also 1.000 Euro monatlich weggefallen, für die sie in den drei Monaten jeweils 670 Euro (67% von 1.000 Euro) Elterngeld erhält.


Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges ist der Elterngeldstelle umgehend mitzuteilen. Diese kann dann das Elterngeld nötigenfalls neu berechnen. Das Elterngeld für die Monate ohne Erwerbstätigkeit und für die Monate mit Teilzeitbeschäftigung wird gesondert berechnet.

Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro.
Es gibt aber eine Ausnahme: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 Euro.
Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung.


Achtung:

In der Elternzeit bzw. in der Zeit des Elterngeldbezugs ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei. Das trifft nicht auf zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen zu. Für die Krankenkasse gilt für eine Nebentätigkeit die Grenze von 18 Stunden pro Woche.

Bauen Sie Ihre Nebentätigkeit auf die beim Elterngeldbezug möglichen 30 Stunden pro Woche (in der Kindertagespflege auch darüber hinaus) aus, sind Sie für die Krankenkasse hauptberuflich selbständig. In diesem Fall müssen Sie Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Da bei Selbstständigen der Nachweis der tatsächlichen Arbeitsstunden schwieriger ist, orientiert sich die Elterngeldstelle auch an deren Einkommen. Das heißt: Hier ist Elternzeit nur dann gegeben, wenn man nicht mehr als 75 Prozent des vorherigen Einkommens verdient.

Rentenversichert sind die Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Während der Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit ruht jedoch das Arbeitsverhältnis, eine tatsächliche Beschäftigung findet nicht statt. Ohne Beitragszahlung der Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers wird das Durchschnittseinkommen der Versicherten des betreffenden Jahres der Erziehungszeit zu Grunde gelegt. Beiträge aus Teilzeittätigkeiten werden addiert.
Wird eine zulässige Teilzeittätigkeit ausgeübt, sind die üblichen Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

2. Arbeitslosengeld I

Beim Bezug von AGL I dürfen monatlich 165,00 EUR netto (in 2016) anrechnungsfrei hinzuverdient werden.

Dabei werden bei Selbständigen pauschal 30% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt.
Bei privat und öffentlich finanzierter Kindertagespflege können pauschal bei einer Ganztagesbetreuung von mindestens 8 Stunden täglich 300 EUR pro Monat und Kind als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Bei kürzerer Betreuungszeit wird die Pauschale anteilig gekürzt (Durchführungsanweisung zu § 141 SGB III Rn. 21a).
Zu beachten ist, dass die Wochenarbeitszeit 15 Stunden nicht überschreiten darf.

Das Nebeneinkommen muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden.


Existenzgründungszuschuss

Bezieher des ALG I, die sich selbständig machen wollen, können den sog. Existenzgründungszuschuss beantragen.
Dazu muss ein Businessplan mit einer Umsatz- und Rentabilitätsrechnung von einem Steuerberater erstellt und von einer fachkundigen Stelle (z. B. IHK) begutachtet werden.
Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 EUR zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere neun Monate können, nach erneutem Antrag, 300 EUR pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten neun Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde.

Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.


3. Arbeitslosengeld II

Das AGL II ist eine bedarfsorientierte Leistung und daher ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit grundsätzlich anzurechnen.
Dabei werden jedoch prozentuale Freibeträge nach einer komplizierten Berechnungsmethode gewährt:

Bei Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit ist als Einkommen 1/12 des Betriebsgewinns (Gewinn-/Verlustrechnung) im jeweiligen Kalenderjahr anzusetzen. Hinsichtlich der Absetzung der Betriebsausgaben sollen unabhängig von steuerrechtlichen Vorschriften jedoch lediglich die tatsächlich notwendig geleisteten Ausgaben berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 2 ALG II-V).
Davon wird ein monatlicher Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR abgezogen.

Vom Restbetrag werden sodann folgende prozentuale Freibeträge abgezogen:

1. bis zu einem Einkommen bis 1.000,00 EUR minus 20%,
2. bei einem Einkommen über 1.000,00 EUR minus 10%.

Die Obergrenze für diese Freibeträge liegt bei 1.200,00 EUR (Alleinstehende) und 1.500,00 EUR (Bedarfsgemeinschaft).
Ab einem Gewinn von 400,00 EUR mtl. muss die Sozialversicherung selber getragen werden.


Achtung:

Seit dem 1.1.2012 sind alle Leistungen nach § 23 SGB VIII ("laufende Geldleistung") bei der Berechnung des ALG II als Einkommen zu berücksichtigen.
Dies ergibt sich aus dem neuen § 11 a Abs. 3 Nr. 2 SGB II.

Die Summe nach Abzug der nachgewiesenen Betriebsausgaben ist der als Einkommen anzurechnende Betrag.
Ist der errechnete Betrag geringer als die halbe Regelleistung für ALG-II-Bezieher (204,50 EUR in 2017), bleibt er vollständig unberücksichtigt, d. h. die Kindertagespflegeperson kann in diesem Fall die komplette Summe ohne Abzüge behalten.


Beispiel 1:

Die Tagespflegeperson bezieht ALG II und betreut zwei Tageskinder in Vollzeit. Ihr auf das ALG II anzurechnendes monatliches Einkommen ergibt sich aus der folgenden Rechnung:

Zur besseren Ansicht bitte Bild anklicken!





Quelle: "Sprungbrett Soziales: Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen der Kindertagespflege", Cornelsen, 2011

Die Tagespflegeperson muss ihre Sozialversicherung selbst tragen!


Beispiel 2:

Die Tagespflegeperson bezieht ALG II und betreut ein Tageskind täglich fünf Stunden. Ihr auf das ALG II anzurechnendes monatliches Einkommen ergibt sich aus der folgenden Rechnung:

Zur besseren Ansicht bitte Bild anklicken!





Quelle: "Sprungbrett Soziales: Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen der Kindertagespflege", Cornelsen, 2011

Es erfolgt keine Anrechnung auf das ALG II, da der errechnete Betrag geringer ist als die halbe Regelleistung für ALG-II-Bezieher.


Einstiegsgeld

Bezieher des ALG II, die sich selbständig machen wollen, können das sog. Einstiegsgeld beantragen, wenn ihre Tätigkeit hauptberuflichen Charakter hat.
Die Förderungsdauer beträgt maximal 24 Monate.
Ob und in welcher Höhe Sie Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner.
Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes wird auf der Grundlage Ihrer monatlichen Regelleistung errechnet. Ergänzend dazu können Sie einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit, die Größe Ihres Haushaltes oder besondere persönliche Umstände berücksichtigt.
Ihr persönlicher Ansprechpartner prüft außerdem, ob die angestrebte Tätigkeit Ihrer beruflichen Eingliederung dient.
Das Einstiegsgeld kann weiter erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.


Achtung:

Verdienen Bezieher von ALG I oder ALG II als Selbständige in der Kindertagespflege hinzu, müssen sie dennoch uneingeschränkt für Vermittlungen in anderweitige Beschäftigungen zur Verfügung stehen.
Das kann dazu führen, dass das Betreuungsangebot kurzfristigentfallen muss.
Dies widerspricht dem Anspruch einer verlässlichen und längerfristig angelegten Betreuung.
Daher müssen in diesen Fällen verlässliche Vertretungsregelungen geschaffen werden, die nach § 23 Abs.4 SGB VIII ohnehin durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufzubauen sind.


4. Wohngeld

Wenn die Tagespflegeperson Wohngeld erhält, wird ihr steuerpflichtiges Einkommen (Gewinn) bei der Einkommensermittlung berücksichtigt (§ 14 WoGG).
Von dem durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelten Gewinn können bestimmte Freibeträge abgezogen werden. Pauschal sind das mindestens 6 Prozent; diese erhöhen sich auf bis zu 30 Prozent, je nachdem, ob Einkommensteuern sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen.


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Quelle: "Sprungbrett Soziales: Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen der Kindertagespflege", Cornelsen, 2011

5. Altersrente

Wer eine Altersrente erhält, darf ab 67 Jahre unbegrenzt hinzuverdienen; zuvor gilt eine Grenze von monatlich 450,00 EUR (in 2016). Zwei Monate im Jahr darf dieser Betrag verdoppelt werden.
Wer diese Grenzen mit seinem Verdienst überschreitet, muss das der Deutschen Rentenversicherung melden.
Die Vollrente wird dann in eine Teilrente umgewandelt, d.h. der Hinzuverdienst wird auf die Rente angerechnet.
Allerdings dürfen mit der Teilrente dann auch höhere Beträge dazuverdient werden.


6. Erwerbsminderungsrente

Bei Renten wegen Erwerbsminderung gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die bei der Deutschen Rentenversicherung zu erfragen sind.
Für Personen, die vor dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Altersrente in einem Minijob gearbeitet haben, keinen Verdienst hatten oder nur ein Arbeitsentgelt unter der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erreicht haben, gelten allerdings nicht die individuellen, sondern so genannte Mindesthinzuverdienstgrenzen.


6. Hinterbliebenenrente

Wer eine Hinterbliebenenrente, auch Witwer- oder Witwenrente genannt, bezieht, hat generell keine Obergrenzen für den Verdienst aus einer beruflichen Tätigkeit zu beachten.
Die Einkünfte werden aber ab einem bestimmten Betrag auf die Rentenleistungen angerechnet.
Hier gelten derzeit folgende Freibeträge:

Alte Bundesländer: monatlich 808,33 EUR (in 2016).
Neue Bundesländer: monatlich 756,62 EUR (in 2016).

Wenn Sie Kinder haben, steigt der Freibetrag für jedes Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat, um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes. Es ist nicht notwendig, dass Ihr Kind die Waisenrente tatsächlich bezieht.

Ab diesen Grenzen wird das Einkommen zu 40% auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.


Tipp für die Tagespflegeperson:

Da das Thema "Rente und Hinzuverdienst" sehr komplex und oftmals nur individuell zu beantworten ist, wenden Sie sich im Zweifel an die Deutsche Rentenversicherung.





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