Finanzielle Grundlagen


Welche öffentlichen Zuschüsse gibt es?

1. Investitionskostenzuschuss

In vielen Bundesländern werden Pauschalbeträge je Betreuungsplatz für ein Paket von Investitionen genehmigt.
Tagespflegepersonen können also z.B. Mittel für Wickelkommoden, Betten, Erstausstattung, Spielgeräte und zum Teil auch Zuschüsse für gezielte Renovierungen im Kinderzimmer oder für den Kauf eines Computers zu Weiterbildungszwecken beim örtlichen Jugendamt beantragen.

Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.


Wichtig:

Diese Mittel werden steuerfrei gezahlt.
Einige Jugendämter erstatten zudem hälftig oder ganz die Kosten für die Qualifizierung.
Diese Zuschüsse sind in den einzelnen Bundesländern aber unterschiedlich geregelt. Auskünfte erteilen die örtlichen Jugendämter.
In den Steuerformularen ist die Angabe dieser Mittel nicht vorgesehen; es sollte "nachrichtlich" auf diese Zahlungen hingewiesen werden.


2. Übernahme der Kosten für eine Unfallversicherung

Gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung.

Wird von der Tagespflegeperson eine eigene Unfallversicherung nachgewiesen, werden die Kosten hierfür vom Jugendamt erstattet, wenn diese "angemessen" sind.

Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der BGW beträgt derzeit 101,17 EUR im Jahr für eine Versicherungssumme in Höhe von 21.000,00 EUR (2017).

Im Einzelfall können auch Beiträge für die Aufstockung der Versicherungssumme angemessen und damit erstattungspflichtig sein.

Die Erstattung ist steuerfrei.


3. Hälftige Erstattung von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen

Gleichfalls umfasst die laufende Geldleistung die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung, vgl. § 23 Abs. 2 SGB VIII, sofern öffentliche Förderung gewährt wird.

Beiträge sind dann erstattungsfähig, wenn sie angemessen sind.
Die Angemessenheit hängt immer vom Einzelfall ab.
In jedem Fall angemessen ist der jeweilige Mindestbeitrag zur Sozialversicherung, sofern eine tatsächliche Beitragszahlung erfolgt.


Bei der Kranken- und Pflegeversicherung sind auch Fälle denkbar, in denen Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung oder auch Beiträge nach der Bemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige mit Krankengeldanspruch angemessen sind.

Die Erstattung ist gem. § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei.

Bei den "Praxishilfen" finden Sie entsprechende Berechnungsbeispiele.


Wichtig:

Wenn durch die Betreuungskonstellation ein Anstellungsverhältnis als Kinderfrau zu den Eltern begründet wird - etwa bei der Betreuung von Kindern ausschließlich aus einem Haushalt oder der Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten - , darf sich der arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Status der Tagespflegeperson (Angestellte/Kinderfrau) nicht zu Lasten der betreuungsbedürftigen Kinder und Eltern auswirken.

Auch bei einem Anstellungsverhältnis sind daher grundsätzlich angemessene Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge hälftig zu erstatten.

Da hier die Eltern als Arbeitgeber im Innenverhältnis gegenüber der Tagespflegeperson und im Verhältnis zu den Sozialkassen verpflichtet sind, kann im Wege eines öffentlichrechtlichen Vertrages gem. §§ 53 ff. SGB X zwischen Jugendamt und Tagespflegeperson bzw. Eltern die Leistung der laufenden Geldleistung an die Eltern (etwa im Wege der Abtretung) vereinbart werden.




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