Finanzielle Grundlagen


Wie wird Kindertagespflege vergütet?

1. Private Vergütung

Am einfachsten ist die Frage nach der Vergütung der Kindertagespflege zu beantworten, wenn es sich um eine Vergütung handelt, die ausschließlich aufgrund einer privaten Betreuungsvereinbarung zwischen Tagespflegeperson und Personensorgeberechtigten (zu den Begriffen siehe unter "Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für die Kindertagespflege?"), gezahlt wird.

Dann kann die Tagespflegeperson ein Betreuungsgeld verlangen, welches sie unter Berücksichtigung ihrer Förderungsleistung (Erziehungs- oder Betreuungsgeld) und ihrer Unkosten (Betriebskosten = Pflegegeld) festsetzt.
Inwiefern die Betriebskosten in der Rechnung an die Personensorge- berechtigten separat ausgewiesen werden müssen und nicht ein einheitliches Entgelt für Betreuungsleistungen und andere Leistungen berechnet werden kann, dazu verweise ich auf das BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.

Das Betreuungsgeld kann als Stundensatz oder als monatliche Pauschale vereinbart werden. Es kann Urlaubs- und Krankheitstage von Tageskind und Tagespflegeperson beinhalten oder ausschließen.

Sofern mehrere Betreuungsverhältnisse mit unterschiedlichem Betreu- ungsumfang bestehen, müssen die Regelungen zu Urlaub und Krankheit gut durchdacht sein, damit es hier nicht zu Vereinbarungen kommt, die sich in der Praxis tatsächlich gar nicht umsetzen lassen.
Insofern verweise ich auf die Punkte 6 und 7 (Krankheit und Urlaub) unter Betreuungsvertrag.

Die Tagespflegeperson sollte eine individuelle Kalkulation erstellen, die ihrer persönlichen Situation und wirtschaftlichen Zielsetzung Rechnung trägt, d. h. sie muss ihre monatlichen Fixkosten wie Miete, Versicherungen, Einkommensteuer etc. berücksichtigen und sie muss sich überlegen, in welchem Rahmen sie die Tagespflege durchführen will:

nebenberuflich als Hinzuverdienst, wenn ein festes Einkommen - beispielsweise das des Ehepartners - vorhanden ist,

oder

hauptberuflich, um aus dieser Tätigkeit die kompletten Einnahmen zu generieren und diese die Lebensgrundlage sein sollen.


2. Förderung der Kindertagespflege

Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege auch die "Gewährung einer laufenden Geldleistung".

Diese umfasst

1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Pflegegeld),

2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung (Erziehungs- oder Betreuungsgeld),

3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und

4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, vgl. § 23 Abs. 2 SGB VIII.

Da es zur Durchführung dieser Vorschriften keine bundeseinheitliche Regelung gibt, wird die Förderung in den Bundesländern - und innerhalb der Bundesländer auch in den Kommunen - sehr unterschiedlich gehandhabt.
Dies entspricht der Regelung in § 23 Abs. 2a SGB VIII.

So zahlen die Träger der Jugendhilfe (Jugendämter) teilweise einen festen Stundensatz an die Tagespflegepersonen, zum Teil wird jedoch auch eine monatliche Pauschale nach Stundenkontingenten (z. B. 15 bis 24 Stunden monatlich = Betrag X, ab 25 Stunden monatlich = Betrag Y) gezahlt.
Oftmals wird hier auch nicht zwischen Sachaufwand und Förderleistung unterschieden, was sich jedoch bereits aufgrund der eindeutigen Formulierung des Gesetzes als rechtswidrig darstellt.
Hier müssen Sie sich bitte bei dem jeweils zuständigen Jugendamt (richtet sich nach dem Wohnsitz des zu fördernden Kindes) nach den geltenden Regelungen erkundigen.

Gem. § 24 Abs.3 SGB VIII ist ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Kindertagespflege zu fördern, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Umfang der Förderung richtet sich dann nach dem individuellen Bedarf.



3. öffentliche Förderung und zusätzlich private Vergütung

Sofern Sie als Tagespflegeperson neben einer laufenden Geldleistung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Personensorgeberechtigten eine private Zuzahlung in Rechnung stellen wollen, weil Sie allein mit der öffentlichen Förderung Ihre Betreuungsleistung nicht angemessen honoriert sehen, so stellt sich zunächst dir Frage, ob eine solche private Zuzahlung gestattet ist.

Private Zuzahlungen von Dritten - insbesondere der Eltern - sind im SGB VIII nicht explizit geregelt.
Bejaht das Jugendamt den Betreuungsbedarf bzw. besteht ein Rechtsanspruch auf Betreuung, hat das Jugendamt grundsätzlich für alle aus der bedarfsgerechten Betreuung resultierenden Kosten einzustehen.
Dies gilt beispielsweise auch für die Kosten einer angemessenen Verpflegung, die als Sachaufwand zu erstatten sind.

Viele Kommunen haben zum 01.08.2013 die Satzungen und Richtlinien zur Höhe der laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen geändert.
Hintergrund ist der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem 1. Lebensjahr.

Dieser Rechtsanspruch ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die Sorgeberechtigten ausschließlich durch Zahlung eines (einkommensabhängigen) Elternbeitrages gemäß § 90 SGB VIII zu den entstehenden Kosten herangezogen werden.
Zwar sind die Eltern nicht gesetzlich an privaten Zuzahlungen gehindert, allerdings darf der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese nicht bei der Bemessung der laufenden Geldleistung einbeziehen.
Sofern es Sorgeberechtigten also nicht möglich ist, einen Betreuungsplatz ohne private Zuzahlungsverpflichtung zu finden, erfüllt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nicht.

Es stellt sich somit die Frage, wie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe private Zuzahlungen der Sorgeberechtigten an die Tagespflegeperson unterbinden können.
Dabei ist die gängige Praxis vieler Kommunen, durch Satzungen oder Richtlinien den Tagespflegepersonen private Zuzahlungen zu verbieten bzw. die laufende Geldleistung im Falle privater Zuzahlungen einzustellen mangels hierfür erforderlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig.

Eine Möglichkeit für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe liegt darin, Vereinbarungen oder Kooperationsverträge mit den Tagespflegepersonen zu schließen, in denen die Tagespflegeperson eine Selbstverpflichtung zum Verzicht auf private Zuzahlungen abgibt.
Solche Vereinbarungen sind für Tagespflegepersonen jedoch freiwillig.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dann aber jedenfalls insoweit eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Tagespflegepersonen, als er nur in solche Tagespflegestellen Kinder vermittelt, die entsprechende Kooperationen mit dem Jugendamt eingehen.

Der Verzicht auf private Zuzahlungen kann sich jedoch immer nur auf die öffentlich geförderte Betreuung beziehen, d. h. über die Bewilligung des Jugendamtes hinausgehende Betreuungsstunden sind hinsichtlich der Vergütung frei verhandelbar.
Ist eine Zuzahlung im Betreuungsvertrag vereinbart, muss den Personensorgeberechtigten auf Wunsch eine entsprechende Rechnung zur steuerlichen Geltendmachung der Betreuungskosten ausgestellt werden.



Fazit

Soweit die Jugendämter private Zuzahlungen tolerieren, muss davon ausgegangen werden, dass die vom Jugendamt gewährte laufende Geldleistung nicht leistungsgerecht ist. In diesem Fall muss sich die Erstattung der hälftigen Versicherungsbeiträge auch auf den Gewinn aus privaten Zuzahlungen erstrecken.

Die Jugendämter müssen die Gewährung der laufenden Geldleistung leistungsgerecht ausgestalten (§ 23 Abs.2a SGB VIII).
Das bedeutet, dass die Vergütung nach Sachkosten und Förderungsleistung getrennt vorgenommen werden muss und dass die Förderungsleistung entsprechend Betreuungsumfang, -leistung und Qualifikation zu differenzieren ist. Eine Zahlung von einheitlichen pauschalen Stundensätzen ist damit nicht zulässig.

Das einseitige Verbot privater Zuzahlungen durch kommunale Satzungen oder Richtlinien ist rechtswidrig.

Den Tagespflegepersonen kann nur Mut gemacht werden, nicht alle Vorgaben der Jugendämter widerspruchslos hinzunehmen, sondern im Zweifelsfall juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.



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