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Rechtliche Grundlagen Der Anspruch auf eine laufende Geldleistung
Der Anspruch auf eine laufende Geldleistung
Gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII hat die vermittelte oder jedenfalls geeignete Tagespflegeperson einen Rechtsanspruch auf eine "laufende Geldleistung".
Vergütungsanspruch der Tagespflegeperson
Die Tagespflegeperson erbringt gegenüber den Sorgeberechtigten eine Dienstleistung, die den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§§ 611, 612 BGB).
Diese Vergütung schuldet normalerweise derjenige, der die Dienstleistung in Anspruch nimmt, also die Sorgeberechtigten.
Anders ist dies jedoch in den Fällen zu beurteilen, in denen die Tagespflegeperson aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt oder aufgrund einer Eignungsfeststellung tätig wird.
Anspruch gegenüber dem Jugendamt
Ist eine Vermittlung erfolgt oder bei einer selbstgesuchten Kindertagespflegeperson die Eignung der Pflegeperson festgestellt, so besteht ein Rechtsanspruch der Tagespflegeperson auf die Geldleistung (öffentliche Förderung der Kindertagespflege), siehe unter "Wie wird Kindertagespflege vergütet?". Der Rechtsanspruch steht der Tagespflegeperson zu.
Der Anspruch auf die Geldleistung richtet sich gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Dementsprechend hat die Tagespflegeperson gegenüber dem öffentlichen Träger einen Anspruch auf die volle Geldleistung.
Davon zu trennen ist die Frage, ob das JA gegenüber den Eltern oder dem Kind einen Anspruch auf Kostenbeteiligung hat.
Kostenbeteiligung der Eltern
Der öffentliche Träger seinerseits kann gegenüber den Sorgeberechtigten den Anspruch auf Kostenbeteiligung geltend machen.
Die Tagespflegeperson darf nicht verpflichtet werden, die Kostenbeteiligung von den Sorgeberechtigten einzuziehen, damit der öffentlichen Träger nur noch die Differenz zwischen der laufenden Geldleistung und der Kostenbeteiligung geltend machen muss.
Gleichfalls unzulässig ist die Abtretung der dem öffentlichen Träger geschuldeten Kostenbeteiligung als Forderung an die Tagespflegeperson.
Damit würde der öffentliche Träger das Risiko der Beitreibung der Kostenbeteiligung auf die Tagespflegeperson abwälzen.
Fazit:
Ist die Tagespflegeperson vom Jugendamt vermittelt worden, so hat sie einen Anspruch auf eine laufende Geldleistung gem. § 23 SGB VIII.
Der Anspruch richtet sich ausschließlich gegen das Jugendamt.
Auch wenn die Sorgeberechtigten einen Kostenbeitrag für die Kindertagespflege leisten müssen, muss ausschließlich das Jugendamt der Tagespflegeperson die ihr zustehende laufende Geldleistung zahlen; eine Verrechnung mit Elternbeiträgen darf nicht erfolgen.
Zum Umfang der "laufenden Geldleistung" lesen Sie unter Wie wird Kindertagespflege vergütet?
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