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Rechtliche Grundlagen Praktikanten und Hospitanten Viele Tagespflegepersonen nehmen Praktikanten und/oder Hospitanten auf.
Der Unterschied und die daraus folgenden Konsequenzen sind hier jedoch oftmals nicht klar.
Hospitation stammt von dem lateinischen Begriff hospitari ab, was so viel bedeutet wie zu Gast sein.
Ein Gast ist aber jemand, der eingeladen wurde, und Gäste arbeiten üblicherweise nicht.
Eine Hospitanz ist also kein Praktikum, denn wesentlicher Bestandteil eines Praktikums ist die aktive Mitarbeit.
Hospitation bedeutet lediglich, einem Stelleninhaber bei der Arbeit zusehen, mit dem Ziel, etwas über die Ausübung dieser Funktion zu erfahren.
Eine Hospitation dauert im Gegensatz zum Praktikum auch nur wenige Stunden oder Tage.
Ein Praktikum hingegen kann auch mehrere Wochen oder Monate dauern.
Mindestlohn
Praktikant
Anders als ein Arbeitnehmer zeichnet sich ein Praktikant dadurch aus, dass er oder sie über einen begrenzten Zeitraum in einem Betrieb eine bestimmte Tätigkeit ausübt, um praktische Kenntnisse und Erfahrungen zu sammeln und sich somit auf spätere berufliche Tätigkeiten vorzubereiten.
Grundsätzlich steht auch Praktikanten der jeweils geltende gesetzliche Mindestlohn zu.
Etwas anderes gilt allerdings für die in § 22 I 2 Nr. 1 - 4 MiLoG geregelten Ausnahmen:
Ausgenommen sind beispielsweise Schüler und Studierende, welche im Rahmen ihrer jeweiligen Ausbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren.
Praktikanten, welche ein Praktikum als Orientierung für oder begleitend zu ihrer Berufs- oder Hochschulausbildung ableisten, werden nicht vom MiLoG erfasst, solange der Beschäftigungszeitraum nicht mehr als drei Monate beträgt. Hier ist zu beachten, dass Praktikanten, welche bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen abgeschlossenen Studienabschluss haben, von Anfang an in Mindestlohnhöhe vergütet werden müssen.
Dient das Praktikum als eine von der Arbeitsagentur geförderte Möglichkeit Einstiegsqualifikationen zu erwerben oder zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, so steht dem Praktikanten eine Vergütung nach dem MiLoG nicht zu.
Hospitant
Hospitationen dürften grundsätzlich nicht vom Mindestlohngesetz erfasst sein.
Ein Hospitant ist zu Besuch in einem Betrieb, beispielsweise einer Kita.
Ziel einer Hospitation ist es, Eindrücke von der Tätigkeit in einem bestimmten Berufsfeld zu sammeln. Der oder die Hospitierende beobachtet und hält sich passiv im Hintergrund.
Versicherung
Praktikant
Haftpflichtversicherung
Es ist zu prüfen, ob die (Betriebs-)Haftpflichtersicherung des Praktikumsgebers den Einsatz von Praktikanten mitumfasst.
Andernfalls sollte der Praktikant eine private Haftpflichtversicherung nachweisen, die auch eine Tätigkeit im Praktikum absichert.
Unfallversicherung
Schüler allgemein bildender Schulen, die an einem Schulpraktikum teilnehmen, sind über die Schule versichert, wenn das Praktikum während der regulären Schulzeit stattfindet.
Studenten, die im Rahmen ihres Studiums ein Pflichtpraktikum absolvieren, sind über den Praktikumsbetrieb versichert, wenn die Studienordnung ein solches Praktikum vorschreibt.
Im Zweifelsfall sollte die Tagespflegeperson bei der BGW nachfragen, ob der jeweilige Praktikant mit versichert ist.
Hospitant
Haftpflichtversicherung
Verursacht der Hospitant einen Schaden im Betrieb, ist dessen private Haftpflichtversicherung zuständig. Deshalb ist es ratsam, sich vom Hospitanten vor der Hospitation nachweisen zu lassen, dass er auch eine Haftpflichtversicherung besitzt.
Unfallversicherung
Es besteht in der Regel auch kein Versicherungsschutz in einer gesetzlichen Unfallversicherung für den Hospitanten; solche Leistungen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Es gilt: keine praktische Tätigkeit = kein Versicherungsschutz. Zuschauen ist keine versicherte Tätigkeit und kann daher grundsätzlich auch nicht versichert sein. Bei Abweichungen von diesen grundsätzlichen Fällen sollte im Vorfeld in jedem Fall eine Anfrage bei der BGW erfolgen.
Der Hospitant sollte dann darauf hingewiesen werden, dass kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
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