Fotografieren in der Kindertagespflege

Fotografieren von Kindern in Kindertagespflege –
Ist das überhaupt erlaubt und reicht eine Einwilligung der Eltern aus?


Welche (datenschutz-)rechtlichen Fragestellungen sind zu beachten?

Gem. § 1 Abs. 3 SGB VIII soll die Jugendhilfe insbesondere Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen.

KTPPen müssen prüfen, ob durch die Verbreitung von Fotos ggfs. das Wohl der Kinder beeinträchtigt oder gar gefährdet wird.

Das Anfertigen von Fotos mit digitalen Geräten berührt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild des Kindes als zwei eigenständige Persönlichkeitsrechte.
Das Recht am eigenen Bild besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen kann, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.
Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) ist das Verbreiten von Bildnissen nur mit dem Einverständnis der Betroffenen zulässig.


Fotografieren durch KTPP

Sofern das Anfertigen von Fotos der Tageskinder der Entwicklungsdokumentation dient und diese Bilder ausschließlich zur Aufgabenerfüllung der KTPP Verwendung finden, ist die Datenverarbeitung insoweit durch die datenschutzrechtlichen Regelungen legitimiert.

In vielen Kindertagespflegestellen ist es jedoch inzwischen üblich, tagtäglich Fotos der Kinder zu machen und über Messaging-Dienste wie z. B. WhatsApp an die Eltern zu versenden.

Einige KTPPen nutzen dabei standardisierte schriftliche Einwilligungserklärungen der Eltern. Die Eltern verpflichten sich darin – neben der Erlaubnis Fotos zu machen – gleichzeitig, diese Fotos nur für den privat-persönlichen Bereich zu nutzen. Selbst wenn dieser Vorgang damit insoweit rechtlich vermeintlich abgesichert ist, stellt sich die Frage, ob es überhaupt die Aufgabe der KTPP ist, Erinnerungsfotos für die Eltern zu erstellen. Insbesondere, wenn einige Eltern die Einwilligung nicht erteilen, müssen die KTPPen sicherstellen, dass die Kinder, für die keine entsprechende Einwilligung vorliegt, nicht auf den Fotos erscheinen.


Fotografieren mit Smartphone trotz Einwilligung unzulässig

Das Fertigen von Fotos mittels Smartphone und das Versenden über "WhatsApp" durch KTPPen, auch wenn dies ausdrücklich auf Wunsch und in Absprache mit den Eltern geschieht, dürfte jedoch datenschutzrechtlich unzulässig sein.

WhatsApp ist ein US-amerikanischer Messaging-Dienst. Angesichts des Urteils des EuGH vom 06.10.2015 zum Safe-Harbor-Abkommen mit den USA ist eine Übermittlung personenbezogener Daten in die USA ohne gesonderte Rechtsgrundlage nicht zulässig. Da davon auszugehen ist, dass WhatsApp als US-amerikanisches Unternehmen nicht nur die Datenströme seines Messaging-Dienstes auch über Server, die direkt in den USA stehen, leitet, sondern auch der US-amerikanischen Gesetzgebung untersteht, sind die personenbezogenen Daten nicht ausreichend im Sinne europäischer und deutscher Schutzgesetze vor dem Zugriff geschützt.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass über WhatsApp oder ähnliche Dienste versendete Bilder, die auf den Endgeräten der Eltern empfangen werden, noch wesentlich leichter z. B. auf Facebook gepostet werden können.

Fotografieren durch Eltern

Wenn Eltern selbst digitale Fotos in den Kindertagespflegestellen von ihren eigenen Kindern anfertigen wollen, liegt diese Entscheidung selbstverständlich bei ihnen. Die KTPP hat aber sicherzustellen, dass andere Kinder nicht mit fotografiert werden.

Wenn Eltern in Absprache und mit ausdrücklicher Einwilligung anderer Eltern auch deren Kinder fotografieren, ist die Erlaubnis dafür mit den Vorgaben der o. g. Vorschriften abzuwägen.
Die KTPP hat die Verpflichtung, sicherzustellen, dass nur Kinder fotografiert werden, deren Eltern dies auch ausdrücklich wünschen, und dies gegenüber der KTPP in möglichst schriftlicher Form bestätigt haben. Die Verantwortung für die weitere Verwendung der Fotos in der zwischen den Eltern abgesprochenen Weise liegt dann letztlich ausschließlich bei den Eltern.

Allerdings begibt sich die KTPP durch die Duldung dieser Praxis in eine Grauzone der Verantwortlichkeit. Durch die besondere Obhutspflicht ist sie verpflichtet, sicherzustellen, dass die fotografierenden Eltern tatsächlich nur die Kinder fotografieren, deren Eltern die Einwilligung hierfür erteilt haben.
Ob das Anfertigen von Fotos „fremder“ Kinder durch Eltern nach Absprache mit den Eltern der betroffenen Kinder tatsächlich eine Verarbeitung ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten darstellt und deshalb die Anwendbarkeit des BDSG nicht gegeben ist, ist rechtlich derzeit nicht eindeutig geklärt.
Allerdings erfüllt die Verteilung der Bilder an die Eltern den Tatbestand der Verbreitung von Bildnissen nach § 22 KUG. Somit kann die Verteilung an die Eltern nur mit deren ausdrücklichem Einverständnis erfolgen. Dabei muss dieses Einverständnis grundsätzlich vor der Verbreitung von Bildnissen eingeholt werden; die Datenschutzgesetze lassen keinen Raum für eine Widerspruchslösung.

Sofern KTPPen diese Praxis in den Räumlichkeiten aktiv oder passiv duldend zulassen, ist also sicherzustellen, dass alle Eltern der betroffenen Kinder mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind.
Hierbei wird jedoch nur vermeintlich die Verantwortung für den sorgsamen Umgang der digitalen Fotos durch die Eltern von der KTPP auf die Eltern verlagert.

Die KTPPen sollen zwar mit den Erziehungsberechtigten zum Wohle der Kinder zusammenarbeiten (§ 22a Abs. 2 SGB VIII).
Es ist jedoch fraglich, ob die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, indem man ihnen erlaubt, Erinnerungsfotos über die Kindergartenzeit zu fertigen, tatsächlich letztlich zum Wohle der Kinder erfolgt.
Selbst wenn die Eltern sich gegenseitig womöglich schriftlich versichern, die Kinderfotos nur im privat-persönlichen Bereich anzusehen und ggf. anderen Bekannten und Familienmitgliedern zugänglich zu machen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Eltern die Bilder z. B. auf ihrer Facebookseite posten.

Fazit



Wenn KTPPen ihre privaten Smartphones benutzen und Tageskinder damit fotografieren, ist zunächst die Frage zu klären, ob hierfür eine pädagogische Veranlassung besteht und ob dies vom Auftrag des § 22a SGB VIII und insbesondere den Zielen und Grundsätzen der jeweiligen Landesgesetzgebung umfasst ist.

Sofern tatsächlich alle Eltern mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind und eine entsprechende schriftliche Einwilligungserklärung der Eltern vorliegt, wäre dies datenschutzrechtlich und nach § 22 KUG zulässig.
Allerdings sind die KTPPen in der Pflicht, sicherzustellen, dass tatsächlich nur Fotos von Kindern gefertigt werden, für die eine Einwilligung der Eltern vorliegt. Die Verteilung der Bilder mittels digitaler Datenträger (CD, DVD, USB-Stick usw.) könnte somit erfolgen.

Sollte die KTPP Fotos im Auftrag und mit dem Einverständnis der Eltern mit ihrem privaten Smartphone mit dem Ziel der Übermittlung dieser Fotos über einen Messaging-Dienst anfertigen, ist zu prüfen, ob dieser Dienst die datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Vorgaben der EU-DSGVO, des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Telemediengesetzes (TMG) einhält und das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) beachtet.
Anbieter mit Sitz in den USA – wie z. B. WhatsApp – und solche, die sich Rechte an den versandten Daten einräumen lassen, erfüllen diese Vorgaben nicht.

Sofern die KTPP es duldet, dass Eltern auch fremde Kinder fotografieren, ist sie durch ihre besondere Obhutspflicht verpflichtet, sicherzustellen, dass die fotografierenden Eltern tatsächlich nur die Kinder fotografieren, deren Eltern die Einwilligung hierfür erteilt haben.
Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Eltern die Bilder z. B. auf ihrer Facebookseite posten.
Mit diesem öffentlichen Zugänglichmachen der Fotos besteht durchaus die Gefahr, dass Unbeteiligte und/oder Kriminelle Kenntnis von diesen Bildern nehmen. Es ist dabei auch nicht auszuschließen, dass Personen gezielt nach solchen Fotos suchen. Werden mit den Bildern zusätzlich auch noch die Namen der Kinder und ggf. der Ort, an dem die Fotos gefertigt wurden (z. B. Name der Kindertagespflegestelle), mit veröffentlicht, könnte sich hieraus durchaus eine latente Kindeswohlgefährdung ergeben. Weitere Angaben, wie z. B. der Name des Kindes, können außerdem Ausgangspunkt für vertrauenserschleichende Vorgehensweisen (sog. Social Engineering) sein.

Daher:
Aus Sicht der besonderen Obhutspflicht der KTPPen muss die Frage gestellt werden, ob in Kenntnis dieser Situation das Fertigen von Fotos durch Eltern, auf denen auch andere Kinder zu erkennen sind, tatsächlich zugelassen werden sollte.


Wenn Eltern im Rahmen von Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle Fotos anfertigen, ist dies wohl hinnehmbar. Diese Fälle sind genauso zu behandeln wie das Fotografieren bei sonstigen Anlässen, bei denen für Erinnerungszwecke privat fotografiert wird.

(Quelle: Marit Hansen, ULD - Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein)



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