Willkommen!

Liebe Tagespflegepersonen, liebe Eltern!

Dieses Portal ist als Hilfestellung für alle Tagespflegepersonen gedacht, die bereits in der Tagespflege tätig sind, oder daran denken, demnächst mit der Tagespflege zu beginnen. Außerdem soll ein Austausch und eine Vernetzung über dieses Portal möglich sein.


Schriftformklauseln in Betreuungsverträgen fast immer unwirksam


Schriftformklauseln in Betreuungsverträgen sind aufgrund von § 305 b BGB fast immer unwirksam.
Sollten also nach Vertragsschluss mündliche Vereinbarungen/Änderungen vorgenommen werden, gelten diese vorrangig.

Auf bestehende Schriftformklauseln in Betreuungsverträgen kann man sich insofern im Zweifel nicht erfolgreich berufen.

Allerdings liegt die Darlegungs- und Beweislast im Zweifel immer bei demjenigen, der eine vom ursprünglichen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarung geltend machen will. Daraus folgt, dass Vertragsänderungen/Zusatzabreden zu Beweiszwecken immer schriftlich fixiert werden sollten.

Der Mustervertrag wird entsprechend angepasst und steht in Kürze aktualisiert zur Verfügung.


NRW lässt Kindertagespflegepersonen als Ergänzungskräfte in Kitas zu


In NRW ist (Stand 01.11.2023) eine neue Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung) in Kraft getreten.
Danach können gem. § 10 Abs. 6 Kindertagespflegepersonen, die mindestens drei Jahre als durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Kindertagespflegeperson tätig waren und Kindertagespflegepersonen, die über eine QHB-Qualifikation nach § 21 Absatz 2 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes verfügen, als Ergänzungskräfte in Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden.
Dies ist als Maßnahme im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels zu sehen.


Vorsicht bei der Nutzung eines Fahrradanhängers als Kinderwagen!


Eine Kindertagespflegeperson macht sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar, wenn sie drei Tageskinder in einem für zwei Kinder ausgelegten Fahrradanhänger transportiert, den sie als Kinderwagen nutzt, und dabei ein Kind im Anhänger so weit nach vorne rutscht, dass es sich den Finger am Vorderreifen quetscht und dadurch eine Fraktur mit Verbrennungen verursacht wird.
In einem entsprechenden Fall ist eine Kindertagespflegeperson vom Amtsgericht zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt worden.

Grundsätzlich haben Kindertagespflegepersonen im Rahmen der Aufsichtspflicht auch die Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Dazu gehört beispielsweise auch, dass Möbel genau nach Herstellerangaben aufgebaut werden, die Räumlichkeiten sicher gestaltet sind und Spielzeug altersgerecht - also entsprechend der Vorgaben des Herstellers - verwendet wird.


Monatskalkulationstabelle aktualisiert!


Die Monatskalkulationstabelle wurde in Bezug auf die Anpassung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 sowie hinsichtlich der Anhebung der steuerlichen Betriebsausgabenpauschale aktualisiert und kann ab sofort für die monatliche Buchhaltung und zur Vorbereitung der Einkommensteuererklärung verwendet werden!

GEZ-Gebühren für die Kindertagespflegestelle

Kindertagespflegestellen in extra angemieteten Räumen oder Großtagespflegestellen müssen für diese Räume GEZ-Gebühren zahlen, auch wenn sich dort kein Radio- oder Fernsehgerät befindet. Als Betriebsstätte gilt jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist.
Als selbstständig Tätige müssen Kindertagespflegepersonen außerdem ein Auto-Radio im nicht ausschließlich privat genutzten PKW zusätzlich zu den Empfangsgeräten im Privathaushalt anmelden.Dies gilt auch dann, wenn auf dem privaten PKW mit Folien etc. für die Kindertagespflege geworben wird!
Mehr dazu unter "Der Rundfunkbeitrag".


Verwaltungsgericht Köln:
Angestellte Kindertagespflegepersonen müssen zu Unrecht an den Arbeitgeber ausgezahlte Geldleistungen unmittelbar an das Jugendamt erstatten


Angestellte Kindertagespflegepersonen erleben derzeit in einer Vielzahl von Fällen eine böse Überraschung:
Sie werden vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgefordert, überzahlte laufende Geldleistungen zu erstatten. Teilweise handelt es sich um Beträge im fünfstelligen Bereich.

Der Sachverhalt:
Angestellte Kindertagespflegepersonen treten im Regelfall ihren Anspruch auf Auszahlung der laufenden Geldleistungen an den Arbeitgeber/Anstellungsträger ab, der hiervon der angestellten KTPP dann das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt auszahlt.
Wenn die Betreuung einzelner Tageskinder endet oder das Arbeitsverhältnis beendet wird, kommt es oftmals zu Überzahlungen an den Arbeitgeber, da dem Jugendamt das Betreuungsende nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder der Zahlungslauf seitens der Kommune nicht mehr gestoppt werden konnte.

Dann erhalten die angestellten Kindertgespflegepersonen Rückforderungsbescheide der Kommune über die zuviel bzw. zu Unrecht geleisteten Zahlungen.
Die Kindertagespflegeperson kann sich in solchen Fällen nicht darauf berufen, das Geld selber gar nicht erhalten zu haben.

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass in den Fällen, in denen die ursprüngliche Bewilligung der laufenden Geldleistung unmittelbar gegenüber der Kindertagespflegeperson erfolgt ist - diese also Adressatin des Bewilligungsbescheides war -, auch die Rückforderung an die Kindertagespflegeperson zu richten ist.
Die Bewilligung von laufenden Geldleistungen erfolge nämlich zweckgebunden für die Kindertagesbetreuung. Findet die Betreuung tatsächlich nicht mehr statt - egal aus welchem Grund - wird das Geld nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet.
Eine Abtretungsvereibarung zwischen der angestellten KTPP und dem Arbeitgeber/Anstellungsträger ändert hieran unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt etwas.

Die Auszahlung der laufenden Geldleistung stellt eine Leistungserbringung an die KTPP dar. Trotz Abtretung bleibt die (angestellte) TPP Leistungsempfänger und damit Schuldner des Rückerstattungsanspruchs, da durch die Abtretung des Auszahlungsanspruchs keine Änderung des Inhalts des Verwaltungsrechtsverhältnisses erfolgt.

Fazit:
Angestellte Kindertagespflegepersonen müssen also im eigenen Interesse unbedingt darauf achten, dass dem Jugendamt jede Veränderung in Bezug auf die Betreuungsverhältnisse und auch in Bezug auf das Arbeitsverhältnis unverzüglich und nachweislich mitgeteilt wird. Im Zweifelsfall sollten sie selbst dafür Sorge tragen und sich nicht auf ihren Arbeitgeber verlassen!

VG Köln 19 K 7311/19 - Urteil vom 26.01.2023


Die steuerliche Betriebsausgabenpauschale wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 erhöht


Das Bundesfinanzministerium hat mit Rundschreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 06.04.2023 - IV C 6 - S 2246/19/10004 :004 (DOK 2023/0351535) - bestätigt, dass die steuerliche Betriebsausgabenpauschale ab dem Steuerjahr 2023 um ein Drittel von 300,00 EUR auf maximal 400,00 EUR monatlich erhöht wird.

Nach Erörterung mit den Obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab Veranlagungszeitraum 2023 für die ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege Folgendes: Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen ab dem Jahr 2023 anstelle des tatsächlichen Aufwands eine monatliche Pauschale von 400,00 EUR für jedes betreute Kind als Betriebsausgabe geltend machen.

Das BMF-Schreiben vom 11. November 2016 (BStBl I S. 1236 = SIS 16 23 81) ist letztmalig im Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

Rheinland-Pfalz: Zusammenschluss von zwei Kindertagespflegeper-sonen jetzt auch außerhalb von Unternehmen möglich


Das Landesjugendamt Rheinland-Pfalz hat mit Rundschreiben LJA Nr. 51/2022 vom 27.12.2022 mitgeteilt, dass künfitg ein Zusammenschluss von zwei Kindertagespflegepersonen mit jeweils maximal fünf gleichzeitig anwesenden, femden Kindern entsprechend der bundesgesetzlichen Regelung in § 22 SGB VIII möglich ist.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zur Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung


Das Verwaltungsgericht Köln hat - ebenso wie das VG Aachen in zwei früheren Entscheidungen - den Jugendhilfeträger dazu verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung über den bisher bewilligten Mindestbeitrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Angemessenheit der Versicherungssumme an den Einnahmen der Kindertagespflegeperson zu messen, da die Absicherung in erster Linie der Sicherung des Lebensstandards der KTPP dienen soll. Das ergebe sich vor allem daraus, dass das versicherte Verletztengeld die Entgeltersatzfunktion nur dann erfüllen könne, wenn dieses sich an den Einnahmen orientiere.

VG Köln 19 K 3503/21 - Urteil vom 02.02.2023

Eine Kommune ist unbedingt verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen bereitzustellen


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Kommune weder durch einen Fachkräftemangel noch aufgrund anderer vergleichbarer Schwierigkeiten von der gesetzlichen Pflicht zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen entbunden wird.

Das Gericht verkenne nicht die Schwierigkeiten bei der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen. Diese seien jedoch nicht geeignet, den individuellen und vorbehaltlos gewährleisteten Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu relativieren.

Denn ein Anspruch, der gerade dann nicht gerichtlich durchsetzbar sein solle, wenn aktuell sämtliche Plätze belegt seien, würde unter einem Kapazitätsvorbehalt stehen; der Gesetzgeber habe sich jedoch eindeutig gegen einen Kapazitätsvorbehalt entschieden.

Der Beschluss vom 23.11.2022 - 12 S 2224/22 - ist unanfechtbar.

Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen zur Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung


Das Verwaltungsgericht Aachen hat in zwei Entscheidungen die Stadt Aachen dazu verpflichtet, die Anträge der Kläger auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung über den bisher bewilligten Mindestbeitrag hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Dabei hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine kommunale Richtlinie, die eine über den Mindestbeitrag hinausgehende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung ablehnt, stehe mit den gesetzlichen Vorgaben nicht im Einklang.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Angemessenheit der Versicherungssumme an den Einnahmen der Kindertagespflegeperson zu messen, da die Absicherung in erster Linie der Sicherung des Lebensstandards der KTPP dienen soll. Das ergebe sich vor allem daraus, dass das versicherte Verletztengeld die Entgeltersatzfunktion nur dann erfüllen könne, wenn dieses sich an den Einnahmen orientiere.
In welchem Umfang den Einnahmen tatsächliche Ausgaben entgegenstehen, dürfe dahinstehen, da laufende Kosten weiterhin beglichen werden müssen und insofern nicht auf den Gewinn abzustellen sei.

Die Urteile sind rechtskräftig.

VG Aachen 2 K 1512/21 und 2 K 1569/21 - Urteile vom 15. November 2022

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Festsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung


Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe steht bei der Festlegung des Erstattungsbetrages für den Sachaufwand, der Kindertagespflegepersonen bei ihrer Tätigkeit entsteht, kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Wegen des erforderlichen Ortsbezugs kommt der im Steuerrecht anzuwendenden Betriebskostenpauschale in Höhe von 300 € pro Kind und Monat keine maßgebliche Bedeutung zu. Unter Beachtung dessen ist der Jugendhilfeträger oder die nach Landesrecht zuständige Stelle grundsätzlich verpflichtet, die in diesem Sinne üblichen Kosten zu ermitteln. Soweit eine präzise Ermittlung dieser Kosten angesichts der Vielfalt der Verhältnisse praktisch nicht möglich ist, ist er zu vereinfachenden Sachverhaltsbetrachtungen und Typisierungen berechtigt.

Der Senat hält es ebenfalls für grundsätzlich zulässig, wenn Standards des Ausstattungsbedarfs bei Kindertagespflegepersonen unter Rückgriff auf diejenigen in Kindertageseinrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermittelt werden. Dies gilt im Ansatz auch in Bezug auf die Ermittlung der hierfür anzusetzenden üblichen Kosten. Die in diesem Sinne angemessenen Kosten dürfen nach der gesetzlichen Regelung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) auch für alle Kindertagespflegepersonen im jeweiligen örtlichen Bereich einheitlich als Pauschalbetrag der Erstattung festgelegt werden.

Einzelne Sachmittel - wie die Verpflegungsaufwendungen - dürfen bei der Berechnung des Erstattungsbetrages grundsätzlich nicht ausgenommen werden. Etwas anderes gelte dann, wenn den Kindertagespflegepersonen beispielsweise üblicherweise keine Verpflegungskosten entstehen, weil sie typischerweise von den Eltern übernommen werden.

Nicht beanstandet hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden Fällen dagegen die Festlegung des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung. Diesbezüglich hat der Senat bereits im Jahr 2018 entschieden, dass den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zusteht.

BVerwG 5 C 1.21 und BVerwG 5 C 9.21 - Urteile vom 24. November 2022, nachzulesen unter "Aktuelles" auf der Seite des "Bundesverwaltungsgerichts."

OVG NRW zur hälftigen Erstattung von Beiträgen zur Altersvorsorge


Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einem Beschluss vom 09.08.2022 - 12 A 2921/21 - klargestellt, dass die hälftige Erstattung von Beiträgen zu einer angemessenen Altersvorsorge nicht auf einer fiktiven Berechnung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beruhen darf.
Maßgeblich sind nicht die Beiträge, die sich fiktiv ergäben, wenn der Rentenversicherungsbeitrag auf der Grundlage des im selben Jahr (aus öffentlich geförderter Kindertagespflege) erzielten Einkommens berechnet würde, sondern die Beiträge, die von der Deutschen Rentenversicherung als Pflichtbeiträge festgesetzt und nachweislich entrichtet worden sind.

Im vorliegenden Fall hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Auffassung vertreten, er müsse nur solche Beiträge hälftig erstatten, die sich bei einer eigenen fiktiven Berechnung auf der Grundlage der im jeweiligen Jahr tatsächlich ausgezahlten laufenden Geldleistungen ergäben.

Diese Rechtsauffassung hat das OVG NRW zurückgewiesen.

Maßgeblich sind nach der gesetzlichen Konstruktion allein die tatsächlichen, im bzw. für den jeweiligen Förderzeitraum für die Altersversicherung geleisteten Aufwendungen. Dass dabei die Berechnung des maßgeblichen Einkommens bzw. der Beiträge bei Selbstständigen aufgrund der Regelungen in § 165 SGB VI grundsätzlich auf den Einkünften des Vorjahres fußt und sich deswegen möglicherweise Abweichungen zu einer fiktiven Beitragsberechnung auf der Grundlage des aktuellen Einkommens ergeben, nimmt die Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. SGB VIII in Kauf.

Expertise zu Rentenansprüchen von Kindertagespflegepersonen


Der Bundesverband für Kindertagespflege (BVKTP) hat beim Forschungsinstitut für Bildungs- und Sozialökonomie (FiBS) eine Expertise in Auftrag gegeben, die die Alterssicherung von Kindertagespflegepersonen (KTPP) näher beleuchtet.

Das Ergebnis ist ernüchternd.

Entsprechend den erzielbaren Einkommen fallen auch die aus einer Tätigkeit als KTPP entstehenden Rentenansprüche vergleichsweise niedrig aus.

An den Beispielen Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen wird deutlich, dass in der selbstständigen Kindertagespflege in keinem der sechs genannten Bundesländer das Rentenniveau erreicht wird, welches bei vergleichbaren Bedingungen bezüglich Renteneintrittsalter und Kinderbetreuungszeiten einem Rentenanspruch nach TVöD SuE 2 (Beschäftigter als Kinderpfleger) entspräche.

Bei einer angenommenen Tätigkeitsdauer von 30 Jahren und einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden (inkl. nicht unmittelbar pädagogische Arbeiten) im Haushalt der KTPP und vier zu betreuenden Kindern unter drei Jahren beläuft sich die zu erwartende Rente auf monatliche Beträge zwischen 242,00 EUR und 650,00 EUR. Hier müsste dann die Grundsicherung im Alter unterstützen.

Mit berufspädagogischer Ausbildung und/oder einem Grundrentenzuschlag (individueller Zuschlag zur Rente, honoriert eine langjährige Versicherung - mind. 33 Jahre - bei unterdurchschnittlichem Einkommen) können sich die Rentenansprüche in den Beispielrechnungen in Einzelfällen auf max. 1.289,00 EUR erhöhen.

Quelle: „Leistungsgerechte Vergütung und Alterssicherung von Kindertagespflegepersonen als Beitrag zur Fachkräftegewinnung“, Dr. Michael Cordes und Elena Karrmann (FiBS), Dezember 2021

§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 KiBiz NRW stellt keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Kindertagespflegepersonen dar


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung vom 14.06.2022 - Az. 19 K 5579/20 - festgestellt, dass sich aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 KiBiz NRW kein direkter Anspruch der Kindertagespflegeperson gegen den Jugendhilfeträger auf Bewilligung einer Vergütung in Höhe von einer Stunde pro Woche und Kind für mittelbare Bildungs- und Betreuungsleistungen ergibt.
§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 KiBiz NRW regele allein die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Landeszuschusses für Kinder in Kindertagespflege an die örtlichen Jugendhilfeträger gemäß § 24 Abs. 1 KiBiz NRW.
Die Norm begründe hingegen keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für KTPP im Sinne der Gewährung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Bewilligung bisher nicht vom Jugendhilfeträger bewilligter, zusätzlicher Anerkennungsbeträge.

Das Verwaltungsgericht hat weiterhin klargestellt, dass administrative Tätigkeiten gerade keine mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit darstellen.
Die mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit ist stets kindbezogen und soll die konkrete, mittelbare Arbeit der KTPP für jedes einzelne Kind betreffen. In der einen Stunde soll die KTPP die (bezahlte) Gelegenheit haben, sich selbst im Umgang mit dem Kind sowie die Entwicklung des jeweiligen Kindes zu reflektieren.
Demgegenüber sind administrative Aufgaben (Putzen, Pflege und Instandhaltung der Räume, Buchhaltung und Steuererklärung) Tätigkeiten, die nichts mit dem einzelnen Kind und dessen Bildung und Betreuung zu tun haben und die auch bei Erziehern nicht anfallen.

COVID 19 als Berufskrankheit anerkannt


Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat nach eigenen Asgaben bisher knapp 87.000 Fälle beruflich bedingter COVID-19-Erkrankungen als Berufskrankheit (BK) anerkannt.

Sollte sich eine Kindertagespflegeperson nachweislich bei einem Kind oder dessen Familie angesteckt haben, sollte dies unbedingt der BGW gemeldet werden.

Bei Spätfolgen sind dann im Einzelfall Ausgleichszahlungen oder Renten möglich oder auch zur Wiederherstellung der Gesundheit eine Kur- oder Rehamaßnahme.

Näheres hierzu finden Sie auf der Homepage der "BGW".

"Kurzzeitige Vertretung" aus "gewichtigem Grund" iSd neu gefassten
§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB VIII


Laut Gesetzesbegründung ist ein solcher gewichtiger Grund nur dann anzunehmen, wenn die Kindertagespflegeperson aus einem notwendigen Anlass die Aufsicht über die ihr zugeordneten Kinder nicht persönlich ausüben kann, vgl. BT Drucks. 19/28870.
Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein medizinischer Notfall bei der Tagespflegeperson oder einem der ihr zugeordneten Kinder vorliegt, wenn ein Arztbesuch genau im Betreuungszeitraum unvermeidbar ist oder sich ein Notfall im familiären Umfeld der Kindertagespflegeperson ereignet hat.
"Kurzzeitig" meint einen halben Betreuungstag. Wird ein Kind also regulär sechs Stunden am Tag betreut, bedeutet "kurzzeitig" hier einen Zeitraum von maximal drei Stunden.
In keinem Fall sollte die Auslegung der Begriffe "kurzzeitig" und "gewichtig" zu weit gedehnt werden, um den Bestand der Pflegeerlaubnis nicht zu gefährden.

OVG Sachsen-Anhalt lehnt Antrag auf Zulassung der Berufung der Stadt Dessau-Roßlau ab


Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 22.03.2021 - 5 A 8/21 HAL - entschieden, dass die Stadt Dessau-Roßlau dem Kläger weitere laufende Geldleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren hat.

Die dem Kläger bisher gewährten laufenden Geldleistungen entsprechen nach Auffassung des Gerichts nicht den in § 23 SGB VIII niedergelegten gesetzlichen Anforderungen, da sie hinsichtlich des zu erstattenden Sachaufwandes (0,58 EUR bzw. 0,56 EUR) nicht angemessen und im Hinblick auf den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nicht leistungsgerecht gewesen sind.

Den Antrag der Stadt Dessau-Roßlau auf Zulassung der Berufung hat das OVG Sachsen-Anhalt abgelehnt, da kein Zulassungsgrund gegeben war.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

OVG Schleswig-Holstein:
Kein "echter Alternativanspruch" auf Betreuung in Kindertagespflege - unterschiedlich hohe Elternbeiträge danach rechtmäßig


Das OVG für das Land Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung vom 16.01.2020 - 3 KN 2/17 - über ein Normenkontrollverfahren die satzungsmäßige Festsetzung von Elternbeiträgen für rechtmäßig erklärt.

Die antragstellenden Eltern hatten sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die Satzung des Kreises Pinneberg über die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung gewandt.

Sie hatten vor allem kritisiert, dass die Elternbeiträge in Höhe von nahezu 100 % der an die betreuende Tagespflegeperson gezahlten laufenden Geldleistungen trotz einer Differenzkostenregelung unangemessen hoch seien.
Die Differenzkostenregelung (Übernahme der höheren Kosten im Vergleich zur Kita durch die Kommune) sei nur auf solche Fälle begrenzt, in denen nachweislich kein Kitaplatz zur Verfügung stehe. Damit sei ein echtes Wahlrecht zwischen Kita und Kindertagespflege nicht gegeben.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit liegt jedoch nach Auffassung des OVG nicht vor, solange die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Ein solcher Verstoß lag in dem o. a. Verfahren nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da sich die Elternbeiträge jedenfalls nicht auf 100 % der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson beliefen, denn neben dem Stundensatz würden der Tagespflegeperson zusätzlich noch die nachgewiesneen Kosten für die Sozialversicherung sowie Ausfallzeiten für Urlaub oder Krankheit gezahlt.

Es gibt nach der Rechtsprechung des OVG auch keinen „echten Alternativanspruch“ hinsichtlich der Betreuung des Kindes in Kindertagespflege, weshalb die höheren Kosten für die Kindertagespflege auch nicht gegen das Wunsch- und Wahlrecht verstoßen würden. Die Kommune darf sich dazu entscheiden, den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz vorrangig durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kita zu erfüllen.

Praxisorientierte Handlungsanleitungen für die Kindertagespflege


Die Unfallkasse NRW hat aufgrund von Fragestellungen an die Unfallkasse durch den Arbeitskreis Kindertagespflege für die unterschiedlichsten Bereiche Handlungsanleitungen erarbeitet.

Insbesondere für die in der Kindertagespflege immer wieder zu Unsicherheiten führenden Fragen rund um die Themen Tier- bzw. Hundehaltung, Gestaltung des Außenbereichs und Schlafen finden Sie auf der Seite der Unfallkasse NRW wichtige Informationen.

Einsatz von Praktikanten und Hospitanten in der Kindertagespflege


Viele Tagespflegepersonen nehmen Praktikanten und/oder Hospitanten auf.

Der Unterschied und die daraus folgenden Konsequenzen sind hier jedoch oftmals nicht klar.

Dabei gibt es hier im Hinblick auf den Mindestlohn sowie für die Frage nach einem ausreichenden Versicherungsschutz so Einiges zu beachten.

Sie finden weitergehende Ausführungen unter der Rubrik Rechtliche Grundlagen - Praktikanten und Hospitanten.

Anwendung des Masernschutzgesetzes auf angestellte Tagespflegepersonen


Das Masernschutzgesetz tritt zum 01.03.2020 in Kraft.

Das Gesetz sieht vor, dass auch Tagespflegepersonen einen ausreichenden Impfschutz nachweisen müssen.

Wenn angestellte Tagespflegepersonen ihrer Impfpflicht nicht nachkommen, habe der Arbeitgeber die Konsequenzen zu ziehen und mit arbeitsrechtlichen Mitteln zu reagieren, heißt es in einem Rundbrief des Kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen. Das bedeutet, dass eine Abmahnung, Kündigung oder in letzter Konsequenz auch eine außerordentliche Kündigung auszusprechen sind.

Da ein fehlender Impfnachweis zu einem gesetzlichen Tätigkeitsverbot in den betroffenen Einrichtungen - zu denen nach dem Masernschutzgesetz auch Kindertagespflegestellen zählen - führen könne, empfehlen die kommunalen Arbeitgeber, "eine Neueinstellung verbindlich erst vorzunehmen, wenn ein entsprechender Nachweis erfolgt ist".

Im Übrigen gelte die Impfpflicht auch für Praktikanten und Ehrenamtler.

OVG NRW: Anspruch auf öffentliche Förderung bei Betreuung des eigenen Kindes durch die Kollegin in der Großtagespflege


Das Oberverwaltungsgericht NRW hat im Beschlusswege am 29.01.2020 - 12 B 655/19 - entschieden, dass die Betreuung eines Kindes durch die nicht selbst personensorgeberechtigte Tagespflegeperson auch in einer Großtagespflegestelle, in der auch die Kindesmutter als Tagespflegeperson tätig ist, grundsätzlich möglich und damit förderfähig nach § 24 SGB VIII ist.

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte die zuständige Kommune die Auffassung vertreten, die öffentliche Förderung eines Kindes sei in dieser Konstellation nicht möglich, da die pädagogische Zuordnung des Kindes nicht gewährleistet sei.
Es liege auf der Hand, dass das Kind vornehmlich Kontakt zur ebenfalls in der Großtagespflegestelle tätigen Mutter suche und insofern auch überwiegend von dieser betreut werden.
Der zugrundeliegende Betreuungsvertrag stelle insofern ein "Scheingeschäft" dar und sei nichtig.

Dem ist das OVG NRW entgegen getreten und hat ausgeführt, ein solches Scheingeschäft könne nicht alleine aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Kollegin in denselben Räumlichkeiten ihre Leistung erbringt wie die dort ebenfalls als Tagespflegeperson für andere Kinder tätige Kindesmutter, mit der sie sich dort zu einer Großtagespflege zusammengeschlossen hat.
Eine den Grundsätzen der öffentlich geförderten Kindertagespflege entsprechende Betreuung des Kindes durch die nicht selbst sorgeberechtigte Tagespflegeperson sei auch in einer solchen Kostellation grundsätzlich möglich.
Dass die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten in den Räumlichkeiten, in denen die Tagespflegeperson das Kind betreut, eine öffentliche Förderung nicht zwangsläufig ausschließt, ergebe sich bereits daraus, dass die Leistung auch im Haushalt des Personensorgeberechtigten erbracht werden könne.
Wenn - was bei einem professionellen Berufsverständnis anzunehmen sei - die Kindesmutter ihr Kind der für die Betreuung vertraglich und pädagogisch zugeordenten Tagespflegeperson überlässt, um sich selber den ihr zur Tagespflege zugeordneten Tageskindern zu widmen, führe die bloße Anwesenheit der Kindesmutter in der Großtagespflegestelle nicht dazu, dass eine Zuordnung des Kindes zur Kollegin nicht gewährleistet ist.

Arbeitshilfen zum Masernschutzgesetz


Das Masernschutzgesetz tritt zum 01.03.2020 in Kraft.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.
Auch bei der Betreuung durch eine Tagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Damit Sie die Vorgaben des Gesetzes ohne größeren Aufwand umsetzen können, finden Sie unter den"Downloads" folgende Arbeitshilfen:

- Merkblatt Impfnachweis
- Merkblatt Eltern Impfnachweis
- Checkliste Impfnachweis

Bundesverwaltungsgericht zur hälftigen Erstattung von Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung


Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer ganz aktuellen Entscheidung vom 28.02.2019 - BVerwG 5 C 1.18 - entschieden, dass Jugendämter selbständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten müssen und sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen dürfen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind.

Nach der Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch) sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten.
Angemessen sei jedenfalls eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Nachgewiesen waren die hierfür mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigten tatsächlichen Aufwendungen.

Die Vorschrift verlangt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schon nach ihrem Wortlaut nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssen. Sie weise zwar eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Aufwendungen enthält, die durch andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege veranlasst sind. Um derartige eigene Einkünfte ging es im vorliegenden Fall aber nicht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

Bundesverwaltungsgericht zum Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf


Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 23.10.2018 – BVerwG 5 C 15.17 – klargestellt, dass maßgeblich für die Bestimmung des Betreuungsbedarfs, den die Jugendhilfeträger zu gewähren haben, der Betreuungswunsch der Sorgeberechtigten und damit deren subjektive Bewertung des Betreuungsbedarfs ist.

Dies gelte nicht nur für die institutionelle Betreuung (Kindertageseinrichtung), sondern auch für die Kindertagespflege.

Damit dürfte die bisherige Praxis vieler Jugendämter, den Betreuungsbedarf in der Kindertagespflege anhand von Arbeits- und Wegezeiten zu ermitteln und zu bewilligen, nicht mehr haltbar sein.

Eine Bedarfsprüfung ist nicht mehr zulässig, sondern der zu bewilligende Betreuungsumfang ist ausschließlich am Wunsch der Eltern zu bemessen – begrenzt durch das Kindeswohl.

Das Urteil kann auf der Seite des "Bundesverwaltungsgerichts" nachgelesen werden.

Die Vertretung in der Kindertagespflege


Gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ist für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.
Adressat dieser Verpflichtung ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe; dieser ist gemäß § 79 SGB VIII für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich und soll gewährleisten, dass die dafür erforderlichen Einrichtungen und Personen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

Laut Begründung zum Gesetzesentwurf des TAG zu § 23 Abs. 4 (BT-Drucks. 15/3676) „verpflichtet die Regelung, die Betreuungskontinuität bei Ausfall der Tagespflegeperson sicherzustellen. Damit wird einem Mangel Rechnung getragen, der die Akzeptanz der Kindertagespflege bislang erschwert“.
In der Begründung wird zudem angeführt, diese Regelung sei „vergleichbar mit der Regelung über die Sicherstellung der Betreuung während der Ferienzeiten in Tageseinrichtungen“.

Dadurch wird deutlich, dass es um eine kontinuierliche Betreuung geht – und für sämtliche Ausfallzeiten rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen ist.

Der Jugendhilfeträger hat damit zwar gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 SGB VIII die Pflicht, für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Wie die Vertretung im Einzelfall auszusehen hat, gibt die Regelung jedoch nicht vor.

Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14) hat in diesem Zusammenhang jedenfalls festgestellt, dass eine Richtlinie, in der diese Verpflichtung auf die Tagespflegeperson zurückverlagert wird, keine hinreichende Regelung darstellt und insofern rechtswidrig ist.
Die Verpflichtung, für Ausfallzeiten rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen, wende sich vielmehr an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Adressaten. Eine bloße Rückverlagerung der Verantwortlichkeit auf die ausfallende Tagespflegeperson genüge dem nicht. Diese sei vielmehr lediglich zur intensiven Mitwirkung bei der Installation eines Vertretungssystems verpflichtet.

Gegenseitige Vertretung oder Arbeitsteilung im Schichtsystem
sind in der Großtagespflege ausgeschlossen


Das BMFSFJ weist in seiner "Arbeitshilfe - Kooperationen zur Festanstellung von Kindertagespflegepersonen" darauf hin, dass gegenseitige Vertretung und Schichtdienst in der Großtagespflege nicht zulässig sind:

"In dem Modell der sogenannten „Großtagespflege“ (auch „Pflegenester“, TiGeR, Lena, u.ä.) wird jedes Tageskind eindeutig einer Betreuungsperson zugeordnet.
Dabei darf keine Kindertagespflegeperson gleichzeitig mehr als „ihre“ fünf fremden Tageskinder betreuen. Das schließt eine gegenseitige Vertretung der beiden Kindertagespflegepersonen oder eine Arbeitsteilung im Schichtsystem aus.

Aus Sicht der Tageskinder bleibt die Familienähnlichkeit gewahrt, wenn wenige Personen in einem überschaubaren Rahmen kontinuierlich anwesend sind. Die Abgrenzung zwischen einer „Großtagespflege“ und einer Kleinsteinrichtung wird im Rahmen der Erlaubniserteilung durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe reguliert."

Näheres entnehmen Sie der Arbeitshilfe.

Notwendigkeit eines Personenbeförderungsscheins
(Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) in der Kindertagespflege


Gemäß § 48 Abs. 1 FeV bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung), wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Tagespflegepersonen, die Tagespflegekinder mit ihrem PKW befördern, benötigen keinen Personenbeförderungsschein, wenn der PKW nicht mehr als 6 Sitzplätze (inkl. Fahrer) hat und für die Beförderungen kein Entgelt zu entrichten ist, da sie unter die Freistellungsverordnung fallen.

Hat das Auto mehr als 6 aber weniger als 9 Sitzplätze (incl. Fahrer), ist grundsätzlich das Personenbeförderungsgesetz anzuwenden.

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG greift, wenn die Fahrten unentgeltlich erfolgen oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt.
Dies kann regelmäßig als gegeben angesehen werden, wenn nicht mehr als 0,30 € pro gefahrenem KM (insgesamt, d.h. nicht pro Person) geleistet werden (s. a. IMS Schreiben vom 04.10.2016 an die Regierungen AZ: IMS IIE2-3624-019/10). Sollte die KTPP höhere Betriebskosten im Sinne des PBefG geltend machen, wären diese im Einzelfall nachzuweisen.

Die steuerliche Betriebskostenpauschale von 0,30 € pro gefahrenem KM findet hier keine Anwendung, da nach dem PBefG nur die Benzinkosten, Ölverbrauch und Reifenverschleiß anerkannt werden.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

OLG Düsseldorf zur Aufsichtspflicht der Eltern
über ihren dreijährigen Sohn


Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht.

Darauf wies der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem bislang nicht veröffentlichten Beschluss vom 26.04.2018 (I-4 U 15/18) hin.

Der Senat sieht keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter.
Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen.
Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte.
Auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit sei nicht gefordert.

Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde. So hatte der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 199/08) entschieden.

Mehr dazu unter OLG Düsseldorf.

Quelle: Pressestelle des OLG Düsseldorf

Markenschutz

Wer seiner Tagespflegestelle einen Namen gibt, muss sich zuvor informieren, ob dieser nicht bereits markenrechtlich geschützt ist. Dann darf dieser Name nämlich nicht verwendet werden.

Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens.
Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können z. B. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen aber auch Farben und Hörzeichen sein.

Eine Markenanmeldung ist beim "Deutschen Patent- und Markenamt" zu beantragen und kostet mindestens 300,00 EUR.
Der Zeitraum zwischen Anmeldung und Eintragung beträgt ca. 6 bis 12 Monate.
Innerhalb einer Widerspruchsfrist von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Eintragung der Marke kann ein Inhaber einer älteren Marke Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erheben.

Impressumspflicht für Kindertagespflegepersonen mit eigener Website


Verfolgt eine Website ein wirtschaftliches Interesse, braucht sie ein Impressum.

Um ein wirtschaftliches Interesse zu verfolgen, muss es sich bei der Internetseite aber nicht um einen Onlineshop handeln. Es reicht, wenn die Website ein Unternehmen repräsentiert.

Das ist bei Kindertagespflegepersonen, die sich und ihre Tätigkeit auf einer eigenen Homepage vorstellen, immer der Fall.

Was gehört zwingend in ein rechtssicheres Impressum?

- Name und Anschrift des Betreibers
- E-Mailadresse und Telefonnummer
- Aufsichtsbehörde (zuständiges Jugendamt)

Achtung:
Auch Social-Media-Profile, etwa bei Facebook, Twitter oder Google+, müssen mit einem Impressum versehen werden – das haben die Gerichte in den vergangenen Jahren immer wieder bestätigt.

Dabei kann das Impressum auch als Link zur eigenen Homepage eingebunden werden. Ansonsten gelten dieselben Pflichtangaben wie für das Impressum auf einer Website. Auch für Plattformen wie eBay, Mobile.de oder Kleinanzeigen-Seiten benötigen Sie ein vollständiges Impressum.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum "leistungsgerechten Anerkennungsbetrag"


Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Betrag in Höhe von 2,70 EUR je Kind und Stunde gerichtlich nicht zu beanstanden ist.

Bei der Festlegung der Höhe des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung ist dem Jugendhilfeträger nach dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ein Beurteilungsspielraum eingeräumt.

Die Jugendhilfeträger haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag bemessen.
Diese Entscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen.

Danach ist der von der Beklagten im konkreten Fall festgelegte Betrag nicht zu beanstanden.
Insbesondere erweist er sich nicht als willkürlich.

Das vollständige Urteil ist jetzt vom "Bundesverwaltungsgericht" veröffentlicht worden.

Die rechtlichen Tücken der Großtagespflegestellen


In vielen Bundesländern nimmt die Zahl der Großtagespflegestellen kontinuierlich zu.
Viele Tagespflegepersonen schließen sich zusammen, mieten gemeinsam Räume an und beginnen mit ihrer Tätigkeit, ohne die konkrete Ausgestaltung ihrer gemeinsamen Tätigkeitsausübung schriftlich zu fixieren.

Dies geschieht oftmals aus Unwissenheit (manchmal auch aus Leichtsinn) über die rechtliche Einordnung eines solchen Zusammenschlusses als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts", GbR.

Aber bereits im Hinblick auf die Unterzeichnung des Mietvertrages sollte man genau überlegen, wer den Vertrag unterschreibt und was man hierzu im Gesellschaftsvertrag regelt.
Bei einem Mietvertrag mit einer GbR als Mieter trifft den ausgeschiedenen Gesellschafter auch dann die sog. Nachhaftung, wenn ein ursprünglich befristeter Mietvertrag nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters über den vertraglich bestimmten Endpunkt hinaus fortgesetzt wird.
Das bedeutet, dass auch in dem Fall, dass eine Tagespflegeperson aus der Großtagespflegestelle ausscheidet, die Haftung für die aus dem von der GbR eingegangen Mietverhältnis entstehenden Forderungen über viele Jahre hinweg bestehen bleiben kann.

Alles Wichtige zu diesem aktuellen Thema unter "Großtagespflege und Zusammenschluss".

Fotografieren von Kindern in der Kindertagespflege


Es gehört inzwischen fast zum Alltag in der Kindertgespflege: Die Tageskinder werden beim Spiel und im Schlaf fotografiert und die Fotos per WhatsApp an die Eltern verschickt, damit diese beruhigt und entspannt arbeiten können in dem Wissen, ihrem Kind geht es gut.

Aber:
Dürfen Tagespflegepersonen denn überhaupt mit dem Smartphone die Tageskinder fotografieren und die Fotos über sog. Messaging-Dienste an die Eltern verschicken?

Alles Wichtige zu diesem aktuellen Thema unter "Schweigepflicht und Datenschutz".

Abmahnungen wegen Online-Kleinanzeigen

Derzeit werden vermehrt Abmahnungen gegen Kindertagespflegepersonen ausgesprochen, die eine Kleinanzeige auf verschiedenen Internetportalen geschaltet haben.

Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Anbieter von geschäftsmäßigen Telemedien bestimmte Informationen bereitstellen (sog. Impressumspflicht).

Nach § 5 TMG muss das Impressum unter anderem folgende Angaben enthalten:

- den Namen und die ladungsfähige Anschrift
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (z.B. Telefon, Fax) ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse
- Angaben zum zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Es kann nur dazu geraten werden, sich in der Angelegenheit ggfls. anwaltlich beraten zu lassen.

Sie sollten auf jeden Fall reagieren, aber:
Unterschreiben Sie auf keinen Fall voreilig die geforderte Unterlassungserklärung.
Nehmen Sie keine Zahlung vor.
Die Abgabe einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung birgt ein erhebliches Risiko.

Liederhefte in der Kindertagespflege: Ärger mit der GEMA

In Tagespflegestellen werden ebenso wie in größeren Einrichtungen häufig für Veranstaltungen wie Abschiedsfeste, Martinszüge oder Weihnachtsfeiern kleine Liederhefte zusammengestellt, damit auch die Eltern und Geschwister mitsingen können.
Ohne besondere Beachtung der rechtlichen Lage werden dabei oftmals Lizenzverstöße begangen.

Der Musikrechte-Verwerter Gema weist darauf hin, dass für das Kopieren aus Liederbüchern häufig Lizenzgebühren fällig werden.
Noten und Texte älterer Lieder, deren Urheberrecht bereits erloschen ist, dürfen beliebig oft vervielfältigt werden. Der Urheberschutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder Bearbeiters.

Die in München ansässige Gema betont: „Traditionelles Liedgut wie St.-Martins- oder auch Weihnachtslieder sind in der Regel urheberrechtlich nicht mehr geschützt.“
Allerdings gibt es auch eine Reihe moderner Lieder, die in Kindergärten, Schulen und Tagespflegestellen gerne gesungen werden. Wer diese Lieder einfach aus den Liederbüchern kopiert, um etwa ein Liederheft für Eltern und Verwandte zu basteln, handelt illegal.
Zuständig ist die Verwertungsgesellschaft (VG) Musikedition. Sie vertritt Verlage, die Liedbücher veröffentlichen. Die Gema tritt in diesem Fall lediglich als Inkassounternehmen für die VG auf.

Mit dem richtigen Problembewusstsein bekommen auch Tagespflegestellen das Risiko und die damit verbundene Unsicherheit in den Griff.
Schon früher wurde sich damit beholfen, dass man die Texte schlicht abschreibt und dann das Abgeschriebene kopiert (die Noten braucht man ja eher selten, da die mitziehende Feuerwehr zur musikalischen Unterstützung eigene Vorlagen hat).
Allerdings ist schon dabei darauf zu achten, keine moderne Fassung zu erwischen, die dann doch wieder einem aktuellen Urheberrecht unterfällt.






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