Häufig gestellte Fragen

Ich wohne in der Kommune K. Mein Tageskind wohnt in der Komune D, die Mutter arbeitet in der Kommune B. Welches Jugendamt ist für die Zahlung der Geldleistung zuständig?

Es zahlt das Jugendamt am Wohnort des Kindes.

Ich habe einen Fragebogen meiner Krankenkasse erhalten. Darf ich für die Einstufung als nebenberuflich Tätige auch mehr als 18 Stunden wöchentlich arbeiten?

Es kommt darauf an, dass die Tagespflegeperson nicht mehr als 5 gleichzeitig anwesende Kinder betreut (§ 10 SGB V). Die Wochenarbeitszeit spielt keine Rolle.

Kann ich neben der Tagespflege auch einen 450-Euro-Job ausüben?

Ja. Der 450-Euro-Job ist als Minijob pauschal besteuert. Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden, ohne dass es zu einer Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung kommt.

Ich befinde ich mich derzeit in Elternzeit. Soweit ich weiß, ist es gesetzlich erlaubt 30 Stunden währendessen zu arbeiten. Gilt das auch für die Kindertagespflege?

Als Tagespflegeperson darf man in Elternzeit auch mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, wenn nicht mehr als 5 gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden (§ 15 Abs. 4 BEEG).

Wie gebe ich die Erstattung der Altrersvorsorgebeiträge in der Steuererklärung an?

In der Anlage Vorsorgeaufwendungen tragen Sie die Beiträge zu Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung (gekürzt um die Erstattungsbeträge) in Zeile 6 ein.

Sind auch Gast- oder Besuchskinder gesetzlich unfallversichert?

Besuchskinder (auch Gastkinder genannt), die gelegentlich (auch nur für einen Tag) in eine Tagespflegestelle gehen und zusammen mit den anderen Kindern betreut werden, sind ebenfalls versichert, sofern sie bewusst und gewollt in das Betreuungskonzept der Tagespflegestelle aufgenommen werden.

Ich möchte in meiner Festanstellung weiterhin halbtags arbeiten und daneben Kindertagespflege leisten. Muss ich mich zusätzlich kranken- und rentenversichern?

Wird neben einer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zusätzlich nebenberuflich selbständig gearbeitet, so löst dies grundsätzlich keine eigene Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Die selbständige Tätigkeit muss jedoch tatsächlich nebenberuflich sein. Dabei wird eine Grenze bei 18 Stunden wöchentlich zu ziehen sein; außerdem muss die Hauptarbeitskraft auf die angestellte Tätigkeit aufgewandt werden. Wenn jedoch die selbständige Tätigkeit im Vordergrund steht werden die Versicherungsbeiträge vom Gesamteinkommen berechnet. Für die Rentenversicherung kommt es auf den zu versteuernden Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit an.

Muss ich die Betriebsausgabenpauschale kürzen, wenn das Tageskind die vereinbarten Betreuungsstunden einmal nicht wahrnimmt?

Wenn das Betreuungshonorar weiter gezahlt wird, muss die Betriebsausgabenpauschale nicht gekürzt werden.

Bin ich als Tagespflegeperson im öffentlichen Dienst tätig?

Nein.

Sind für Kranken- und Rentenversicherung die monatlichen Einnahmen oder die jährlichen Durchschnittswerte Berechnungsbasis?

Berechnungsbasis ist der Jahresgewinn laut Steuerbescheid - geteilt durch 12 Monate.

Kann ich das Rauchverbot in der Kindertagespflege durch eine Klausel im Betreuungsvertrag umgehen? Im Internet habe ich einen Betreuungsvertrag gefunden wo folgender Satz drin steht: Die Sorgeberechtigten wurden darüber informiert, dass im Haushalt der Tagespflegeperson geraucht wird und sind damit einverstanden.

In NRW ist das Rauchen in Räumen der Tagespflege nach dem KiBiz verboten. Es kommt auch nicht darauf an, dass gerade keine Kinder anwesend sind. Das Verbot kann nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung umgangen werden

Ist eine Betriebshaftpflicht dasselbe wie eine Berufshaftpflicht? Und ist eine Privathaftpflicht auch ausreichend?

Wenn Sie bereits eine Privathaftpflichtversicherung haben, sind hier evtl. bereits 5 Tageskinder mitversichert - bitte bei Versicherung nachfragen. Ansonsten den Vertrag auf Tagespflege erweitern lassen. Wenn Sie außerhalb Ihrer eigenen Wohnung arbeiten (angemietete Räume) brauchen Sie eine Betriebshaftpflichtversicherung!

Wenn ich in der Elternzeit als Tagespflegeperson arbeite, muss ich mich dann zusätzlich kranken- und rentenversichern?

In der Elternzeit ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich beitragsfrei. Das trifft nicht auf zusätzliche beitragspflichtige Einnahmen zu. Für die Krankenkasse gilt: In den Fällen einer zusätzlichen selbstständigen Tätigkeit muss darauf abgestellt werden, ob das Erwerbseinkommen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellt. Davon ist jedenfalls auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 75 v. H. der monatlichen Bezugsgöße (2012: 2.594,13 EUR) Übersteigt. Es gibt aber für die Krankenversicherungen die Möglichkeit, eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Wird eine zulässige Teilzeittätigkeit ausgeübt, sind die üblichen Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Muss ich für eine Großtagespflege immer eine GbR gründen?

Wenn zwei oder drei Tagespflegepersonen gemeinsam eine Großtagespflegestelle betreiben, sind sie 'de facto', also auch ohne besondere (schriftliche) Vereinbarung oder Vertrag eine GbR.

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