Bremen

(Stand: 14.01.2017)

In Bremen ergänzen das BremKTG (Bremisches Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz) sowie die KiTaPflRL (Richtlinie zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Tagespflegepersonen) die Bundesgesetzgebung.


Pflegeerlaubnis

Die Betreuungszeit in Kindertagespflege liegt danach bei mindestens 10 und höchstens 60 Wochenstunden bei höchstens 12 Betreuungsstunden pro Tag.

Die Feststellung der Eignung der vorgeschlagenen Tagespflegeperson für die Förderung und Betreuung eines Kindes ist von einer Würdigung ihrer Persönlichkeit, ihren Erfahrungen mit Kindern, ihrer möglichen Beziehung zu dem Kind und ihrer gesamten Lebensumstände abhängig zu machen.
Wird für die Förderung und Betreuung eines Kindes von dessen Personensorgeberechtigtem eine Tagespflegeperson vorgeschlagen, ist deren Eignung vorrangig festzustellen. Wird eine Person regelmäßig von einem Jugendamt als Tagespflegeperson vermittelt oder will sie regelmäßig eine erlaubnispflichtige Tagespflegestelle führen, soll sie sich für die Wahrnehmung der Aufgabe fortbilden.

Bei der Kindertagespflege in anderen Räumen soll die Spielfläche für die Altersgruppe der unter Dreijährigen 3,5m² und für über Dreijährige 2,5m² pro Kind betragen. Eine Schlafmöglichkeit in einem Ruheraum ist für jedes Kind unter sechs Jahren vorzuhalten.
Schulkinder benötigen einen ruhigen Arbeitsplatz zur Erledigung der Hausaufgaben. Eine Funktionsküche mit Kochmöglichkeiten ist ausreichend. Der Sanitärbereich muss eine Toilette sowie eine Wickelmöglichkeit enthalten. Die telefonische Erreichbarkeit ist erforderlich. Die Räumlichkeiten sind rauchfrei zu halten.

In der Kindertagespflege können pro Tagespflegeperson bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Davon sollen nicht mehr als zwei Kinder pro Tagespflegeperson unter einem Jahr alt sein. Insgesamt über die Woche verteilt, kann eine Kindertagespflegeperson bis zu acht Kinder betreuen (d. h. es dürfen acht Verträge abgeschlossen werden).
Es können zwei Tagespflegepersonen bis zu zehn Kinder gleichzeitig in anderen geeigneten Räumen betreuen. Im Fall der gemeinsamen Nutzung von anderen geeigneten Räumen ist die vertragliche und persönliche Zuordnung der einzelnen Kinder zu einer bestimmten Tagespflegeperson Voraussetzung.
Werden von zwei Tagespflegepersonen mehr als acht fremde Kinder in anderen Räumen betreut, soll mindestens eine Tagespflegeperson eine sozialpädagogische Fachkraft sein.


Qualifizierung

Tagespflegepersonen müssen an speziellen Qualifizierungsprogrammen teilnehmen.

Nach einer Grundqualifizierung von 50 Stunden kann das Qualifizierungsmodul 2 mit 120 Stunden tätigkeitsbegleitend durchgeführt werden.
Für Kindertagespflege in externen Räumen ist eine zusätzliche Qualifikation für die spezifischen Anforderungen erforderlich.
Für sozialpädagogische Fachkräfte wird eine auf die Besonderheit der Kindertagespflege abgestimmte, gekürzte Qualifizierung von mindestens 25 Stunden vorgehalten.

Darüber hinaus wird die Teilnahme an begleitenden Fortbildungsangeboten als verbindliche Voraussetzung für die Vermittlung festgelegt.


öffentliche Förderung

Die laufenden Geldleistungen in Bremen werden auf Stundenbasis festgelegt.
Es wird nach Betreuungsort (Haushalt der Eltern, Haushalt der Tagespflegeperson, externe Räume) und zwischen Tagespflegepersonen mit Qualifizierung und Erziehern unterschieden.

Eine Tagespflegeperson mit einer abgeschlossenen Qualifizierung nach DJI-Tagespflege-Curriculum erhält für die Betreuung eines Kindes im Haushalt der Eltern einen Satz von 3,70 EUR und bei einer Betreuung im eigenen Haushalt 4,00 EUR je Stunde und Kind. Mietet sie für die Tagespflege-Betreuung externe Räume an, erhöht sich die laufende Geldleistung auf 4,60 EUR je Stunde und betreutem Kind.

Erzieher, die in der Kindertagespflege tätig sind, erhalten 4,50 EUR/Stunde und Kind bei der Betreuung im eigenen Haushalt und 5,00 EUR/Stunde bei einer Betreuung in externen Räumen.

In den Stundensätzen sind die Sachkosten bereits enthalten und orientieren sich an der steuerlichen Pauschale von 300,00 EUR je Vollzeitplatz, was einem Stundensatz von ca. 1,73 EUR entspricht.


Sonstiges

Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf vier Wochen betreuungsfreie Zeit pro Kalenderjahr. Der Beginn einer Kindertagespflegeleistungsart während dieser Zeit ist nicht möglich. Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeiten ist mit den Sorgeberechtigten abzustimmen.

Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, mit einer oder mehreren Tagespflegepersonen zu kooperieren, die bei ihrem Ausfall die Betreuung der geförderten Kinder sicherstellen.
Die Kooperationspartner sind den Sorgeberechtigten zu nennen.
Ist es weder den Sorgeberechtigten noch der Tagespflegeperson möglich, im Krankheitsfall oder der betreuungsfreien Zeit der Tagespflegeperson eine Ersatzbetreuung sicherzustellen, weisen die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine andere Tagespflegeperson nach.



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