Hamburg

In Hamburg ergänzen das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) und die Kindertagespflegeverordnung (KTagPflVO) die Bundesgesetzgebung.


Qualifizierung

Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege sind regelmäßig anzunehmen, wenn die Tagespflegeperson an der 45 Unterrichtsstunden umfassenden Grundqualifizierung nach dem Hamburger Qualifizierungsprogram 2011 erfolgreich teilgenommen hat. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Grundqualifizierung ist auch erforderlich für Tagespflegepersonen mit einer kinderpflegerischen, sozialpädagogischen, pädagogischen oder psychologischen Berufsausbildung.

Weitere Voraussetzungen sind eine Erklärung zur Nichtanwendung der "Scientology" Technologie nach L. Ron Hubbard sowie die Teilnahme an einem von der Behörde anerkannten Kurs zu "Erste Hilfe am Kind".

Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 2 werden erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der 180 Unterrichtsstunden umfassenden Langzeitqualifizierung im Rahmen des von der Freien und Hansestadt Hamburg finanzierten Qualifizierungsprogramms oder einer vergleichbaren, anerkannten Fortbildung. Sie werden ebenfalls erfüllt durch den Abschluss einer durch die zuständige Behörde anerkannten kinderpflegerischen, sozialpädagogischen, pädagogischen oder psychologischen Berufsausbildung sowie die erfolgreiche Teilnahme an der 45 Unterrichtsstunden umfassenden Grundqualifizierung im Rahmen des von der Freien und Hansestadt Hamburg finanzierten Qualifizierungsprogramms für Tagespflegepersonen oder einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung.

Tagespflegepersonen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren an fachspezifischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 18 Stunden teilzunehmen. Darüber hinaus sind Tagespflegepersonen verpflichtet, alle zwei Jahre an einem anerkannten Kurs "Erste Hilfe am Kind" im Umfang von mindestens zwölf Stunden teilzunehmen.


Pflegeerlaubnis

Tagespflegepersonen können sich zur gemeinsamen Durchführung der Kindertagespflege unter Anwendung eines gemeinsamen pädagogischen Konzeptes zusammenschließen (Großtagespflege).
Großtagespflegestellen bestehen aus zwei bis vier Tagespflegepersonen, die mindestens die Anforderungen der Qualifikationsstufe 2 erfüllen müssen.

Die Tagespflegeperson hat einen Anspruch auf vier Wochen betreuungsfreie Zeit pro Kalenderjahr. Der Beginn der Inanspruchnahme einer Tagespflegeleistungsart während dieser Zeit ist nicht möglich. Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeiten ist mit den Sorgeberechtigten abzustimmen.
Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Betreuung bei ihrem Ausfall mit einer Tagespflegeperson oder mehreren Tagespflegepersonen zusammenzuarbeiten; die Tagespflegeperson nennt diese den Sorgeberechtigten.
Ist es weder den Sorgeberechtigten noch der Tagespflegeperson möglich, im Krankheitsfall oder während der betreuungsfreien Zeit der Tagespflegeperson eine Ersatzbetreuung sicherzustellen, weist die zuständige Behörde eine andere Tagespflegeperson nach.

Eine kurzfristige Überschreitung ist gestattet bei der probeweisen Betreuung von Kindern zur Anbahnung eines Betreuungsverhältnisses und der Betreuung von Kindern während der Ausfallzeiten einer anderen Tagespflegeperson für einen Zeitraum bis zu vier Wochen.


öffentliche Förderung

Die Tagespflegeperson erhält für ihre Tätigkeit eine Geldleistung (Tagespflegegeld).

Das Tagespflegegeld beinhaltet einen Beitrag zur Anerkennung der Förderleistung (Erziehungsgeld), die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Sachkostenpauschale), und die Erstattung von Vorsorgeaufwendungen.
Die Sachkostenpauschale liegt je nach Betreuungsumfang zwischen 53,11 EUR und 156,04 EUR monatlich pro Kind.

Das Erziehungsgeld wird nach Altersgruppen und Betreuungsumfang gestaffelt. Die Höhe des Erziehungsgeldes richtet sich nach der dem Kind bewilligten Leistungsart und der Qualifikationsstufe der Tagespflegeperson.
Die genaue Höhe des Tagespflegegeldes kann im Internet unter Tagespflegegeldverordnung eingesehen werden.

Mit dem Ersatz von Vorsorgeaufwendungen werden Beiträge zu einer nachgewiesenen Altersvorsorge sowie zu einer Unfallversicherung pauschal abgegolten.
Als anteilige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung enthält die Pauschale einen Anteil in Höhe von 41,00 EUR monatlich sowie für den Beitrag zu einer Unfallversicherung einen Anteil in Höhe von 9,00 EUR monatlich.
Höhere angemessene Kosten werden auf Nachweis bis zur Hälfte der tatsächlichen Kosten erstattet.

Die Pauschale für Vorsorgeaufwendungen wird unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder gezahlt, wenn und solange mindestens ein Kind betreut wird, dem eine Förderung bewilligt wurde. Die Tagespflegeperson erhält auf Antrag die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Erstattungsanspruch bezieht sich auf Versicherungsbeiträge, die aufgrund von Einkünften aus öffentlich geförderter Kindertagespflege zu leisten sind.

Die Tagespflegepersonen können vom geförderten Kind und dessen Eltern für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Tagespflegeleistungsart nur den festgesetzten Teilnahmebeitrag verlangen und entsprechend einziehen. Zum Ausgleich von Aufwendungen, die der Tagespflegeperson für besondere, zusätzlich erbrachte Leistungen entstehen, kann mit den Sorgeberechtigten des geförderten Kindes ein angemessenes Betreuungsentgelt vereinbart werden.


Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege

Auch in Hamburg gelten Tagespflegepersonen als Lebensmittelunternehmer und müssen sich beim zuständigen Bezirksamt registrieren lassen.

Eine Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG, § 43, Abs. 1, Nr.1) ist vor Antritt der Tätigkeit notwendig.
Eine Auffrischung dieser Belehrung hat in Eigenverantwortung jährlich stattzufinden.

Zudem ist eine Schulung entsprechend § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) nachzuweisen. Diese Lebensmittelhygiene-Schulung für Tagespflegepersonen ist im Hamburger Qualifizierungsprogramm für Tagespflegepersonen aufgeführt.

Der 15-seitige "Leitfaden für die Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege" ist hier abrufbar.


Investitionszuschüsse

Um die Investitionsvorhaben im Krippenbereich zu unterstützen, werden in Hamburg Mittel für Investitionen über die Gewährung von Zuwendungen bereitgestellt.

Gefördert werden in Tagespflegezusammenschlüssen Umbauten einschließlich Erstausstattung in bestehenden oder neu anzumietenden Räumlichkeiten, die von Tagespflegezusammenschlüssen genutzt werden, für die Tagespflege geeignet sind und außerhalb des eigenen Haushalts der Tagespflegepersonen oder Personensorgeberechtigen liegen; bei einzelnen Tagespflegepersonen die Erstausstattung für Kinder, die im Haushalt der Tagespflegeperson betreut werden.

Die Höhe der Förderung beträgt bei Umbaumaßnahmen bis zu 2.000,00 EUR pro neu geschaffenem Platz; je Tagespflegeperson werden mindestens drei und höchstens fünf zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren gefördert. Bei der Erstausstattung für die Betreuung von mindestens 2 und bis zu 5 Kindern werden bis zu 500,00 EUR insgesamt für alle Kinder (vorhandene und neu geschaffene Plätze) bewilligt.

Die im Zusammenschluss tätigen Tagespflegepersonen verpflichten sich einzeln, für einen Zeitraum von zumindest 5 Jahren jahresdurchschnittlich so viele Kinder unter 3 Jahren zu betreuen, wie sie schon bisher im Durchschnitt der letzten 2 Jahre betreut haben, und zusätzlich durch die Förderung im Krippenausbauprogramm betreuen wollen. Alle Kinder müssen durch das zuständige Bezirksamt vermittelt sein.

Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, für einen Zeitraum von zumindest drei Jahren jahresdurchschnittlich mindestens zwei unter 3 Jahre alte vermittelte Kinder zu betreuen.

Der Zuwendungsantrag ist unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit von mindestens 8 Wochen zum vorgesehenen Maßnahmebeginn schriftlich einzureichen. Bereits begonnene Maßnahmen (die Vergabe von Aufträgen und Leistungen) sind nicht förderfähig,


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