Hamburg

(Stand: 17.09.2025)

In Hamburg ergänzen das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) und die Kindertagespflegeverordnung (KTagPflVO) die Bundesgesetzgebung.


Qualifizierung

Die Qualifikation von Kindertagespflegepersonen wird in Qualifikationsstufen eingeteilt.

Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 1 werden erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der gemäß dem Curriculum des Qualifizierungshandbuches Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts (QHB) 160 Unterrichtseinheiten umfassenden tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung sowie durch die Absolvierung der 80 Stunden Praktikum und der 100 Unterrichtseinheiten Selbstlerneinheiten oder einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung. Bei ergänzender Kindertagespflege oder bei Kindertagespflege lediglich als Vertretung im Umfang von maximal 40 Tagen im Jahr sind die Anforderungen der Qualifikationsstufe 1 erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der 45 Unterrichtsstunden umfassenden Einführungsqualifizierung des Hamburger Qualifizierungsprogramms für Kindertagespflegepersonen oder durch eine vergleichbare, von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung.

Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 2 werden erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der gemäß dem Curriculum des Qualifizierungshandbuches Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts (QHB) insgesamt 300 Unterrichtseinheiten umfassenden Grundqualifizierung (160 Unterrichtseinheiten tätigkeitsvorbereitend und 140 Unterrichtseinheiten tätigkeitsbegleitend) sowie durch die Absolvierung der 80 Stunden Praktikum und der insgesamt 140 Unterrichtseinheiten Selbstlerneinheiten. Die Anforderungen können auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung erfüllt werden.

Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 3 werden erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der insgesamt 1400 Unterrichtseinheiten umfassenden Aufstiegsfortbildung gemäß dem Hamburger Qualifizierungsprogramm für Kindertagespflegepersonen, durch die erfolgreiche Teilnahme an einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung oder wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 vorliegen.


Laufende Geldleistung

Die Tagespflegeperson erhält für ihre Tätigkeit eine Geldleistung gem. § 23 SGB VIII. Die Höhe des Erziehungsgeldes und der Sachkosten wird in den Anlagen zur KTagPflVO mitgeteilt.

Die Kindertagespflegeperson hat einen Anspruch auf fünf Wochen betreuungsfreie Zeit je Kalenderjahr. Der Beginn der Inanspruchnahme einer Kindertagespflegeleistungsart während dieser Zeit ist nicht möglich.

Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeiten ist mit den Sorgeberechtigten abzustimmen.

Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, zur Sicherstellung der Betreuung bei ihrem Ausfall mit einer Kindertagespflegeperson oder mehreren Kindertagespflegepersonen zusammenzuarbeiten; die Kindertagespflegeperson nennt diese den Sorgeberechtigten.

Ist es weder den Sorgeberechtigten noch der Kindertagespflegeperson möglich, im Krankheitsfall oder während der betreuungsfreien Zeit der Kindertagespflegeperson eine Ersatzbetreuung sicherzustellen, weist die zuständige Behörde eine andere Kindertagespflegeperson nach.
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Großtagespflege

Schließen sich zwei bis maximal vier Tagespflegepersonen zu einer Großtagespflegestelle zusammen, ist ein gemeinsames pädagogisches Konzept vorzulegen. Jede Tagespflegeperson darf maximal bis zu fünf Kinder zeitgleich betreuen, dabei sind die Kinder der jeweiligen Tagespflegeperson vertraglich zuzuordnen und von dieser persönlich zu betreuen. Großtagespflegestellen in externen Räumen wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mietzuschuss gewährt.


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