Saarland

(Stand: 08.01.2017)

Im Saarland ergänzen das SKBBG (Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz) sowie die Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege die Bundesgesetzgebung.


Pflegeerlaubnis

Die Erlaubnis wird danach auf Antrag der Tagespflegeperson erteilt, wenn diese für die Kindertagespflege geeignet ist, eine entsprechende Qualifizierung nachweist und kindgerechte Räume zur Verfügung stehen.
Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Sie befugt in der Regel zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern gleichzeitig.

Nutzen mehrere Tagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede von ihnen einer gesonderten Erlaubnis.
In Großpflegestellen dürfen bis zu zehn Kinder von maximal drei Tagespflegepersonen betreut werden.

Für die Betreuung und Förderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Kinder kommen nur Personen in Betracht, die zur Durchführung einer heilpädagogischen Tagespflege geeignet sind.

Die Tagespflegeperson muss über ein schriftliches pädagogisches Konzept verfügen. Die Tagespflegeperson orientiert sich bei ihrer pädagogischen Arbeit an den Inhalten des Saarländischen Bildungsprogramms für Kindergärten.


Qualifizierung

Tagespflegepersonen, die bereits eine Pflegeerlaubnis besitzen, jedoch nicht ein entsprechendes Fortbildungsprogramm durchlaufen haben, sind verpflichtet, die ihnen fehlenden Inhalte nach zu belegen und erfolgreich abzuschließen, um die geforderte Qualifizierung anlässlich der Beantragung einer neuen Pflegeerlaubnis nachweisen zu können.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang diese Nachqualifizierung erforderlich ist.

Als für die Tagespflege grundsätzlich qualifiziert sind Personen anzusehen, die über eine berufliche Ausbildung mit sozialpädagogischem, erzieherischem oder kinderpflegerischem Schwerpunkt verfügen.
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte sind von diesen Personen die Inhalte des Qualifizierungskurses für Tagespflegepersonen zu belegen, die von der jeweils abgeschlossenen Ausbildung nicht abgedeckt sind.

Tagespflegepersonen müssen jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildung absolvieren.


öffentliche Förderung

Die Höhe und die Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen waren bis Ende 2015 in einer Verordnung konkret festgelegt.
Durchschnittlich erhielten Tagespflegepersonen einen Stundensatz von 3,29 EUR je betreutem Kind. Darin enthalten waren 1,97 EUR Sachaufwand je Stunde.

Der Vorstand des Landkreistages Saarland hat in seiner Sitzung vom 02.12.2016 einen Vorschlag zur einvernehmlichen Festlegung der laufenden Geldleistungen für Tagesmütter/Tagesväter verabschiedet.
Mit der Neuregelung ist vorgesehen, ab dem 01.01.2017 landesweit einen einheitlichen Basisbetrag von 4 € je Kind und tatsächlicher Betreuungsstunde an qualifizierte Tagesmütter / Tagesväter zu zahlen.
Dieser Betrag soll zu 40 % den Erziehungsaufwand und zu 60 % den Sachaufwand abdecken. Daneben kann in besonderen Situationen eine Zusatzpauschale gewährt werden, etwa für besondere Betreuungszeiten oder bei besonderem Bedarf.
Ebenso werden die Beiträge für eine ngemessene Unfallversicherung sowie die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Alterssicherung und Kranken- bzw. Pflegeversicherung erstattet.


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