Saarland

(Stand: 17.09.2025)

Im Saarland ergänzen das SBEBG (Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege - Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz) vom 19. Januar 2022 sowie die Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege vom 15. März 2022 die Bundesgesetzgebung.


Pflegeerlaubnis

Die Erlaubnis wird auf Antrag der Kindertagespflegeperson erteilt, wenn diese für die Kindertagespflege nach § 2 geeignet ist, eine Qualifizierung mindestens nach dem Standard des Fortbildungsprogramms für Kindertagespflegepersonen des DJI nach § 3 nachweist und kindgerechte Räume nach § 5 zur Verfügung stehen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie befugt in der Regel zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede von ihnen einer gesonderten Erlaubnis. Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf eine geringere Zahl von Kindern beschränkt werden. Ist das Wohl des Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

Bei der konkreten Festlegung der Zahl der von einer Kindertagespflegeperson zu betreuenden Kinder berücksichtigt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in jedem Einzelfall insbesondere den Betreuungs- und Pflegeaufwand der Gruppe.


Qualifizierung

Zum Erhalt einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch muss die Kindertagespflegeperson insbesondere nachweisen, dass sie eine Qualifizierung mindestens nach dem Standard des Fortbildungsprogramms für Kindertagespflegepersonen des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) im Umfang von derzeit 160 Unterrichtseinheiten oder dem jeweiligen Standard erfolgreich absolviert hat. Eine vorläufige Pflegeerlaubnis kann nach derzeit 80 Unterrichtseinheiten erteilt werden. In diesen Unterrichtseinheiten müssen rechtliche und finanzielle Grundlagen der Kindertagespflege unter Berücksichtigung der Inhalte der Einführungsphase des DJI-Curriculums sowie zum Kinderschutz nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch enthalten sein. Die Erteilung einer vorläufigen Pflegeerlaubnis ist gebunden an die Fortsetzung der begonnenen Qualifizierungsmaßnahme. Sie gilt bis zum erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung. Die vorläufige Pflegeerlaubnis kann längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten erteilt werden.

Tagespflegepersonen müssen jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildung absolvieren.


Großtagespflege

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass mehrere Kindertagespflegepersonen gemeinsam kindgerechte Räume im Sinne des § 5 Absatz 1 nutzen und eine Großpflegestelle bilden. In dieser dürfen bis zu zehn gleichzeitig anwesende, fremde Kinder von maximal drei Kindertagespflegepersonen betreut werden.

Vonseiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist zu gewährleisten, dass jede Kindertagespflegeperson grundsätzlich für die Kinder zuständig ist und die Verantwortung trägt, für die ein Betreuungsvertrag mit deren Erziehungsberechtigten abgeschlossen wurde.


Vergütung

Die Kosten der Kindertagespflege werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Erziehungsberechtigten getragen.
Das Land gewährt einen platzbezogenen Zuschuss.


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