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(Stand: 07.02.2017)
In Sachsen-Anhalt ergänzt das KiFöG (Kinderförderungsgesetz) sowie die Tagespflegeverordnung die Bundesgesetzgebung.
Qualifizierung
Tagespflegepersonen, die keine pädagogischen Fachkräfte sind, müssen über einen Realschulabschluss oder einen vergleichbaren Schulabschluss verfügen.
Vor der Aufnahme des ersten Tageskindes muss die Tagespflegeperson einen Vorbereitungskurs im Umfang von 160 Stunden nach dem DJI-Curriculum absolviert haben.
Vor der Aufnahme weiterer Kinder muss eine weitere Qualifizierung im Umfang von 40 Stunden nachgewiesen werden.
Die erfolgreiche Teilnahme an den o. g. Kursen hat der Bildungsträger zu bescheinigen und der Tagespflegeperson hierüber ein entsprechendes Zertifikat auszuhändigen.
Tagespflegepersonen, die anerkannt und tätig sind, sind zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.
laufende Geldleistung
In Sachsen-Anhalt gibt es keine landesrechtlichen Richtlinien oder Empfehlungen der Ausgestaltung der laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege.
Die konkrete Festlegung obliegt den örtlichen Jugendhilfeträgern, zum Teil auf Gemeindeebene.
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