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(Stand: 8.1.2017)
In Thüringen ergänzt das ThürKitaG (Thüringer Kindertages- einrichtungsgesetz) die Bundesgesetzgebung.
Pflegeerlaubnis
Das ThürKitaG selbst verhält sich nur sehr zurückhaltend über die Kindertagespflege.
Kindertagespflege ist nach § 1 ThürKitaG eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu zwei Jahren, im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs ergänzend zur Kindertageseinrichtung.
In Thüringen darf eine Tagespflegeperson gemäß § 8 ThürKitaG nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreuen.
Ergänzend gilt die Thüringer Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (Thüringer Kindertagespflegeverordnung).
Qualifikation
Eine Tagespflegeperson benötigt nach § 4 der VO eine Qualifizierung auf der Grundlage eines Curriculums, welches durch das für Kindertagespflege zuständige Ministerium anerkannt ist. Für die Anerkennung eines Curriculums gelten die Lehrinhalte des Curriculums des Deutschen Jugendinstitutes als fachliche Empfehlung.
Sonstige Qualifikationsnachweise, auch über eine in anderer Weise als durch formale Qualifizierungsmaßnahmen erworbene Eignung zum Einsatz in der Kindertagespflege, können durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einzelfall anerkannt werden.
Sozialpädagogische Fachkräfte und nach Absatz 2 als geeignet anerkannte Personen, die in der Kindertagespflege noch nicht tätig waren, sollen an einer Einführungsfortbildung zur Kindertagespflege teilnehmen.
Tagespflegepersonen, die anerkannt und tätig sind, sind zur Fortbildung verpflichtet.
öffentliche Förderung
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat mit Inkrafttreten zum 1. April 2016 eine Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung der laufenden Geldleistung für Kinder in Kindertagespflege erlassen und damit § 18 Abs. 9 ThürKitaG konkretisiert.
Danach umfasst die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson zum einen die Erstattung angemessener Kosten, die ihr für ihren Sachaufwand entstehen, und zwar monatlich pro Kind
170,00 EUR bei Ganztagsbetreuung
136,00 EUR bei 2/3 Betreuung
119,00 EUR bei Halbtagsbetreuung und
1,20 EUR pro Stunde bei ergänzender Tagespflege.
Des Weiteren erhält die Tagespflegeperson einen angemessenen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung, und 2,53 EUR je Kind und Stunde.
Darüber hinaus erhält sie aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben die nachgewiesenen Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung sowie hälftig die Beiträge für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung und Alterssicherung erstattet. Diese hälftigen Erstattungen beziehen sich auf die Beiträge, die aus den Einnahmen als Tagespflegeperson resultieren.
Sonstiges
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach § 3 der Kindertagespflegeverordnung verpflichtet, bei Ausfall einer Tagespflegeperson eine andere Betreuungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Individualität der betreuten Kinder und der örtlichen Voraussetzungen in Absprache mit den Eltern zu gewährleisten.
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