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(Stand: 17.09.2025)
Die Kindertagespflege ist im Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz - ThürKitaG) vom 18. Dezember 2017 verankert.
Im Rahmen der Neufassung des ThürKitaG wurde die landeseinheitliche Finanzierungsregelung für Kindertagespflegepersonen aufgehoben und neu geregelt.
Danach ist eine Untergrenze für die Förderleistungen und den Sachaufwand gesetzlich geregelt.
Im Übrigen erfolgt die Finanzierung und deren Ausgestaltung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
In einer Verordnung wird die Organisation der Kindertagespflege sowie die Eignung und die Qualifizierung der Kindertagespflegeperson näher bestimmt.
Rahmenbedingungen
Tagespflegepersonen sollen über eine Mindestqualifikation im Umfang von 300 Stunden nach dem vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Dies gilt nicht für Tagespflegepersonen, denen vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes bereits eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 ThürKitaG erteilt wurde.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirkt darauf hin, dass die Rechte und Pflichten aus dem Tagespflegeverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern vertraglich geregelt werden. Erhält die Tagespflegeperson eine öffentliche finanzielle Förderung, schließt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzlich eine Vereinbarung mit ihr ab. Die Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 haben mindestens die Zahlung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 ThürKitaG vorzusehen.
Ein Zusammenschluss von zwei selbstständig tätigen Tagespflegepersonen in ganz oder teilweise gemeinsam genutzten Räumlichkeiten ist zulässig. Voraussetzung ist, dass jede Tagespflegeperson über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 ThürKitaG verfügt und die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer Tagespflegeperson gewährleistet bleibt.
Laufende Geldleistung
Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt oder eine selbst organisierte Tagespflegeperson als geeignet und die Kindertagespflege als erforderlich anerkannt, gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dieser eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII.
Der zu erstattende Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII darf je Kind bei einer vereinbarten Betreuungszeit von
1. mindestens acht Stunden pro Tag 237,00 Euro je Monat,
2. mindestens sechs Stunden bis unter acht Stunden pro Tag 189,00 Euro je Monat,
3. mindestens vier Stunden bis unter sechs Stunden pro Tag 166,00 Euro je Monat sowie
4. einer ergänzenden Kindertagespflege 1,67 Euro je Stunde
nicht unterschreiten.
Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2a SGB VIII ist unter Berücksichtigung der Qualifikation der Tagespflegepersonen nach § 10 Abs. 2 ThürKitaG auszugestalten und darf je Kind und Stunde einen Betrag von 3,77 Euro nicht unterschreiten.
Öffentliche Förderung
Das Land beteiligt sich im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an den Kosten der Kindertagesbetreuung im Wesentlichen über die Schlüsselzuweisungen und mit einem zweckgebundenen Zuschuss (Landespauschale). Für jeden in Kindertagespflege mit einem Kind im Alter zwischen Null und einem Jahr tatsächlich belegten Platz zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von 170,00 Euro monatlich und für jeden mit einem Kind im Alter zwischen einem und drei Jahren tatsächlich belegten Platz eine Landespauschale in Höhe von 290,00 Euro monatlich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
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