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M. Taprogge-Essaida
Die Tagespflegeperson erhält gem. §§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 2 SGB VIII die Erlaubnis zur Kindertagespflege, wenn sie für die Tagespflege geeignet ist.
Welche Anforderungen genau an die Eignung gestellt werden ist im SGB VIII nicht weiter ausgeführt.
Das SGB VIII nennt lediglich bestimmte Bereiche, die Grundlage für die Eignungsfeststellung sind, so z. B. Persönlichkeit, Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen, kindgerechte Räumlichkeiten und vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Jugendinstitut (DJI) eine Handreichung herausgegeben, die sich mit der Frage nach der Eignung von Tagespflegepersonen auseinandersetzt und hierfür mögliche Eignungskriterien herausgearbeitet.
1. Persönlichkeit
Die Prüfung der Persönlichkeit der Tagespflegeperson ist bei weitem der umfangreichste Bereich.
Als relevante Aspekte sollen unterschieden werden: Grundhaltung in Beziehung zu Kindern, Grundhaltung in Beziehung zu Erwachsenen
Eigenschaften und Fähigkeiten sowie Fachinteresse. Die speziellen Kriterien werden nachfolgend stichpunktartig aufgeführt:
a. Grundhaltung in Beziehung zu Kindern
- Freude am und Erfahrung mit dem Umgang mit Kindern
- glaubhafte Motivation zur Aufnahme der Tagespflegetätigkeit
- Interesse an Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern
- Empathie
- Verzicht auf seelische und körperliche Gewaltanwendung, Einhaltung von körperlichen/sexuellen Grenzen
b. Grundhaltung in Beziehung zu Erwachsenen
- Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Erziehungsstilen und Lebensentwürfen
- Offenheit zum Austausch und zur Zusammenarbeit mit anderen Menschen
c. Eigenschaften und Fähigkeiten
Die geforderten Eigenschaften und Fähigkeiten lassen sich unterteilen in subjektive und objektive.
aa. subjektive Eigenschaften und Fähigkeiten
- gefestigte Persönlichkeit
- Vorbildfunktion
- physische und psychische Belastbarkeit
- Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein
- Flexibilität
- professioneller Umgang mit Stresssituationen
- Kritikfähigkeit
- Organisationstalent
- Verschwiegenheit
- Lern-/Entwicklungsbereitschaft
bb. objektive Eigenschaften und Fähigkeiten
- Volljährigkeit
- guter Hauptschulabschluss
- hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (Zertifikat Deutsch B 1)
- geregelter Aufenthaltsstatus
- geregelte finanzielle Verhältnisse
d. Fachinteresse
- positive und engagierte Einstellung zur Kindertagespflege
- Interesse an und positive Auseinandersetzung mit Fachfragen
- Bereitschaft zur Qualifikation
- Bewusstsein über die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege und Interesse an einer längerfristigen Tätigkeit als Tagespflegeperson
- Bereitschaft zur Entwicklung eines professionellen Konzepts
2. Sachkompetenz
Sachkompetenz meint Kenntnisse der besonderen Anforderungen und Bedürfnisse in der Kindertagespflege und die praktische Befähigung zur Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern.
Gefordert sind deshalb:
- Fähigkeit, Beziehungen aufzubauen und Bindungen aufrecht zu erhalten
- Kenntnisse über die Bedürfnisse und Entwicklung von Kindern
- Lebenserfahrung im Zusammenleben mit Kindern
- kooperative Kompetenz
- Haushaltsmanagement
- administrative Kompetenz
3. Kooperationsbereitschaft
Kooperationsbereitschaft meint die Bereitschaft der Tagespflegeperson, zum Wohle des Kindes mit allen Personen, die für die Tagespflege relevant sind, Kontakt aufzunehmen und zu pflegen.
Das bedeutet im Einzelnen
- Kooperation mit den Sorgeberechtigten
- Kooperation mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
- Kooperation mit den pädagogischen Fachdiensten
- Kooperation mit anderen Tagespflegepersonen
- Kooperation mit Kindertagesstätten
- die Bereitschaft, rechtzeitig Beratungsbedarf anzumelden
- die Bereitschaft, sich in ein System der fachlichen Beratung, Begleitung, Qualifizierung, Vernetzung und Vermittlung einzubringen
4. kindgerechte Räumlichkeiten
Kindgerechte Räumlichkeiten sind solche, in denen sich Kinder wohl fühlen können und die ihnen eine ungefährdete, entspannte und anregungsreiche Entwicklung ermöglichen.
Folgende Kriterien (Stichpunkte) sollen erfüllt sein:
- Wohnung ist, hell, atmosphärisch offen, freundlich, praktisch eingerichtet, kindgerecht ausgestaltet
- Hygiene
- Sicherheit
- Tierhaltung ist abgestimmt
- Bewegungsfreiheit
- Rauchfrei
- Rückzugsmöglichkeiten
Größe und Beschaffenheit der Räumlichkeiten spielen eine Rolle für die Frage nach der Anzahl bzw. des Alters der zu betreuenden Kinder.
5. vertiefte Kenntnisse in der Kindertagespflege
Die Anforderungen hierfür sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Mit dem Aktionsprogramm Kindertagespflege der Bundesregierung wird als bundesweite Voraussetzung der 160 Stunden Grundqualifizierung (z. B. nach dem DJI-Curriculum) angestrebt.
Weitere Voraussetzung soll der 1.-Hilfe-Kurs am Kind sein.
Laufende Fort- und Weiterbildungen runden die Kenntnisse ab.
6. Sonstiges
a. Tagespflegefamilie
In der Praxis wird die Tagespflegefamilie im Rahmen der Hausbesuche bei der Eignungsfeststellung mit berücksichtigt. Von Relevanz sind hier die Persönlichkeit und die Erziehungsvorstellungen der Partner der Tagespflegeperson sowie die Persönlichkeiten der eigenen Kinder der Tagespflegeperson.
b. Führungszeugnis
Gemäß § 72a SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine Personen für die Tagespflege vermitteln, die wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen (z. B. bei Verlängerung der Pflegeerlaubnis) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Das Führungszeugnis muss von der Tagespflegeperson selbst beantragt werden und ist wegen des besonderen Verwendungszwecks kostenfrei.
Weiterhin soll auch von den weiteren Haushaltsangehörigen über 18 Jahren ein Führungszeugnis eingeholt werden; diese müssen dazu Ihre Einwilligung erteilen.
c. Gesundheitszeugnis
Die gesundheitliche Eignung der Tagespflegeperson (und aller in ihrem Haushalt lebenden Personen über 14 Jahre) soll durch ein Gesundheitszeugnis nachgewiesen werden. In diesem Gesundheitszeugnis soll ausdrücklich auf die Eignung für die regelmäßige Betreuung von Kindern aus ärztlicher Sicht eingegangen werden. Hierbei sei auch der Ausschluss von psychischen Erkrankungen sowie Suchtmittelabhängigkeit wichtig.
Das Gesundheitszeugnis ist evtl. beim Gesundheitsamt vor Ort kostenlos erhältlich.
Fazit:
Sofern die vorgenannten Kriterien erfüllt sind, ist die Pflegeerlaubnis zu erteilen. Diese kann jedoch mit Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden, oder befristet werden.
Für den Fall, dass die Pflegeerlaubnis versagt wird, kann Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegt werden und - falls dem Widerspruch nicht abgeholfen wird -
geklagt werden.
Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die Verweigerung der Pflegeerlaubnis aufgrund bestimmter, besonders gravierender Ablehnungskriterien, vor Gericht bestehen wird.
Quelle: Eignung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege, Praxismaterialien für die
Jugendämter, Nr. 2, Oktober 2009, Deutschen Jugendinstitut (DJI) im Auftrag des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
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Der Betreuungsvertrag ist ein wichtiger Bestandteil des Betreuungsverhältnisses. Er sollte möglichst klar gefasst sein, damit sich hieraus bestenfalls keine Streitigkeiten ergeben können.
In meiner täglichen Praxis sehe ich immer wieder Betreuungsverträge, die den Umfang eines Taschenbuchs haben; das schreckt Eltern ab und verunsichert sie.
Insbesondere die Regelungen zu Urlaub, Krankheit und sonstigen Ausfallzeiten sind oftmals sehr unklar gefasst oder teilweise in der Praxis nicht durchsetzbar.
Man liest immer wieder Regelungen, wonach Urlaub anteilig zur Länge der Vertragsdauer vereinbart wird, d. h. wenn ein Betreuungsverhältnis erst im April beginnt, sollen anteilig Urlaubstage entfallen.
Oder Regelungen, wonach die Urlaubstage aus der Anzahl der Betreuungstage pro Woche und der Anzahl der gewünschten Urlaubswochen zu errechnen sein sollen.
Oder es ist zu lesen, dass nicht genommener Urlaub ins nächste Kalenderjahr übertragen werden darf oder finanziell abzugelten ist.
Hiervon rate ich ab, da sich aus solchen Regelungen immer dann Probleme ergeben, wenn mehrere Betreuungsverhältnisse mit unterschiedlichem Betreuungsumfang nebeneinander bestehen und es hier oftmals auf eine sehr genaue Formulierung ankommt, um die Vereinbarung im Zweifel durchsetzen zu können.
Ich würde daher als Tagespflegeperson die Anzahl der Urlaubstage bzw. der betreuungsfreien Tage in allen Verträgen einheitlich festlegen und lediglich die Vergütung der Urlaubstage über die o. a. Berechnungsmethode variieren.
Beispiel:
Die Betreuungsverträge sehen einheitlich 20 Urlaubstage (4 Wochen) der Tagespflegeperson im Kalenderjahr vor.
Es wird klargestellt, dass diese Urlaubstage so zu verstehen sind, dass die Tagespflegeperson an insgesamt 20 Tagen im Kalenderjahr von jeglicher Betreuungsleistung gegenüber allen Tageskindern freizustellen ist.
Es wird sodann in jedem Vertrag individuell geregelt, wie viele Tage hiervon zu vergüten sind, d. h.:
Bei einem Betreuungsverhältnis, welches regelmäßig 5 Betreuungstage pro Woche umfasst, werden auch 20 Urlaubstage (5 Tage x 4 Wochen) vergütet.
Bei einem Betreuungsverhältnis, welches regelmäßig 3 Betreuungstage pro Woche umfasst, werden 12 Urlaubstage (3 Tage x 4 Wochen) vergütet.
Bei einem Betreuungsverhältnis, welches regelmäßig nur 2 Betreuungstage pro Woche umfasst, werden nur 8 Urlaubstage (2 Tage x 4 Wochen) vergütet.
Sofern das Betreuungsverhältnis unterjährig beginnt oder endet, können die zu vergütenden Urlaubstage heruntergerechnet werden.
Achtung:
Bei Streitigkeiten aus dem Betreuungsvertrag wenn es also um die Wirksamkeit des Vertrages oder einzelner Klauseln geht oder darum, dass die Betreuungsvergütung nicht gezahlt wird - sind die Rechtschutzversicherungen nicht eintrittspflichtig und versichern solche Fälle erst gar nicht.
Sollte es also zu Streitigkeiten aus Ihren Betreuungsverhältnissen kommen, müssen Sie die Kosten hierfür zunächst selbst tragen. Sollten Sie den Rechtsstreit gewinnen, können Sie vom Gegner Kostenerstattung verlangen.
Eine Rechtschutzversicherung macht Sinn für Schadensersatzansprüche, Steuerrecht, Sozialrecht und Strafrecht.
Hier muss jedoch vor Versicherungsabschluss genau geklärt werden, welche Rechtsstreitigkeiten genau versichert sind.
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