Manchmal gibt es Situationen, in denen ein Betreuungsverhältnis kurzfristig einvernehmlich beendet werden soll.
Wenn beide Vertragsparteien damit einverstanden sind, bietet sich der Abschluss eines Aufhebungsvertrages an.
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Das Tageskind ist bei allen mit der Betreuung verbundenen Aktivitäten und auf den notwendigen Wegen versichert.
Wenn demnach in der Tageseinrichtung oder -pflege oder auf dem Weg dorthin ein Unfall geschieht, dann übernehmen die Landesunfallkassen die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation.
Wann ist das Tageskind versichert?
Das Tageskind ist während des Besuchs sowie bei allen mit der Betreuung verbundenen Aktivitäten und auf den notwendigen Wegen versichert.
Beispielsweise zählen hierzu auch Aktivitäten der Tageseinrichtungen/-pflege außerhalb der Öffnungszeiten oder an anderen Orten, wie Wanderungen, Ausflüge, Besichtigungen, Sportfeste, Feiern, Theaterbesuche.
Nicht versichert sind rein private Tätigkeiten, wie private Unterbrechungen der Wege zur Einrichtung/Tagespflege oder zurück nach Hause (Einkauf), Umwege aus privaten Gründen oder private Aktivitäten auf dem Gelände der Tageseinrichtung/-pflege.
Sind auch Besuchs- und Geschwisterkinder versichert?
Besuchskinder (auch Gastkinder genannt), die gelegentlich (auch nur für einen Tag) in eine Tageseinrichtung/Tagespflegestelle gehen und zusammen mit den anderen Kindern betreut werden, sind ebenfalls versichert. Sie müssen also bewusst und gewollt in das Betreuungskonzept der Einrichtung/Tagespflegestelle aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um solche Kinder, die in eine Kindertageseinrichtung gegeben werden, ohne dass für diese Kinder ein Betreuungsvertrag mit der Einrichtung geschlossen worden ist. Meistens sind dies die kleineren Geschwister von die Einrichtung besuchenden regulären Kindern.
Ebenso sind Kinder, die ansonsten in einer anderen Tageseinrichtung bzw. von einer Tagespflegeperson betreut werden und nur ausnahmsweise die Betreuungsform bzw. die Einrichtung wechseln, versichert.
Dies kann z.B. in Krankheitsfällen oder in den Einrichtungsferien der Fall sein.
Ist das Kind nur für die vereinbarte Betreuungsstundenzahl versichert?
Die (vertraglich) gebuchten Stunden haben für den Unfallversicherungsschutz der Kinder keine Bedeutung.
Das heißt, dass ein Kind, für das 35 Stunden gebucht wurden, auch in einer 36. Stunde versichert ist, sofern es sich in dieser noch in der Obhut der Einrichtung/Tagespflegeperson befindet.
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NRW: Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege
Die Landesregierung NRW hält an ihrer Auffassung fest, dass Tagespflegepersonen keine Lebensmittelunternehmer sind.
Eine Tagespflegeperson, die familiennah nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut, übt nach allgemeinem Verständnis keine mit "Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit" aus.
Da es sich aus lebensmittelrechtlicher Sicht nicht um Lebensmittelunternehmen handelt, liegen diese außerhalb der Lebensmittelüberwachung und unterfallen insoweit grundsätzlich nicht der Regisitrierungspflicht. Unberührt davon bleiben die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes.
Damit unterliegt die Kindertagespflege auch keinen Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung.
Davon zu unterscheiden ist die so genannte Großtagespflege.
In diesen Fällen ist immer im Einzelfall zu prüfen, welche lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen.
(Quelle: Rundschreiben der Ministerien für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport sowie Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 13.03.2013)
Urteil des VG Köln zur Erstattung von hälftigen Sozialversicherungsbeiträgen
Das Verwaltungsgericht Köln (Az. 26 K 4127/12 vom 15.05.2013) hat die Klage einer Tagespflegeperson auf Erstattung hälftiger Sozialversicherungsleistungen als unbegründet abgewiesen.
Die beklagte Kommune hatte der Tagespflegeperson ein Tageskind vermittelt und hierfür eine laufende Geldleitsung gewährt.
Die Erstattung der aus diesem Betreuungsverhältnis resultierenden hälftigen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge hatte die beklagte Kommune unter Hinweis auf ihre Satzung abgelehnt.
Danach ist die Kommune nicht verpflichtet, auswärtigen Tagespflegepersonen Zuschüsse zu gewähren, wenn diese nicht ausschließlich Kinder aus dem Zuständigkeitsbereich der Kommune betreuen.
Dem jeweiligen Jugendhilfeträger stehe es frei, in welchem Umfang er die in Rede stehenden Aufwenungen übernehmen wolle, so das Verwaltungsgericht Köln. Dies beinhalte auch die Möglichkeit, von einer Förderung von Tagespflegepersonan außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches ganz abzusehen... .
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Notfallvollmacht
Denken Sie daran, sich von den Sorgeberechtigten eine Notfallvollmacht ausstellen zu lassen.
Ein neues Muster finden Sie ab sofort unter den Downloads.
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