das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ganz aktuell zwei interessante Urteile gesprochen.
In dem ersten Urteil geht es ausschließlich um die Höhe der laufenden Geldleistung.
In dem zweiten Urteil geht es zusätzlich um die Frage, ob eine Kommune die laufende Geldleistung von der Anerkennung ihrer Richtlinien abhängig machen darf.
Wie werden diese Fragen in Ihrer Kommune gehandhabt? Sind Sie zufrieden oder haben auch Sie Grund zum Klagen?
Ihre M. Taprogge-Essaida
VG Düsseldorf vom 17.12.2013, Az. 19 K 5765/13:
Eine laufende Geldleistung, die nicht nach Sachkosten und Förderleistung aufgeschlüsselt wird, verstößt gegen die Regelung des § 23 SGB VIII und ist somit rechtswidrig.
Eine Geldleistung von insgesamt 3,50 EUR je Stunde ist jedenfalls für den Zeitraum von Mitte 2012 bis Mitte 2013 der Höhe nach nicht angemessen.
VG Düsseldorf vom 17.12.2013, Az. 6016/13:
Eine laufende Geldleistung in Höhe von 4,10 EUR entspricht, obgleich nach Sachleistungs- und Förderleistungsbetrag differenziert, nicht der Regelung des § 23 SGB VIII, wenn nicht erkennbar ist, welcher Ansatz für die Bemessung der Höhe gewählt worden ist.
Eine Kommune ist nicht berechtigt, die Gewährung von Geldleistungen, auf die die Tagespflegeperson nach § 23 SGB VIII einen Anspruch hat, davon abhängig zu machen, dass die Tagespflegepersonen die Richtlinien der Kommune anerkennen, wenn die darin getroffenen Regelungen unzulässigerweise in die Privatautonomie der Vertragspartner eines Betreuungsvertrages eingreifen.
Beide Urteile können Mitglieder von Tagespflege-online in Kürze in der vollständigen Fassung unter den "Downloads" nachlesen.
Auszüge finden sich unter "Rechtsprechung zur Kindertagespflege".
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