Betreuungsvertrag


Betreuungsvertrag

Ein Betreuungsvertrag sollte grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden.

Zwar ist auch ein mündlich geschlossener Vertrag rechtswirksam, allerdings hat man bei später auftretenden Differenzen Schwierigkeiten, den Nachweis über das früher Vereinbarte zu erbringen. Auch verblasst die Erinnerung der Vertragsparteien mit der Zeit, so dass auch ohne konkrete Streitigkeiten oftmals Unklarheit darüber bestehen kann, was seinerzeit vereinbart worden ist.

Ein weiterer Vorteil der schriftlichen Vertragsausgestaltung liegt darin, dass sich TPP und Eltern gemeinsam Gedanken über das künftige Betreuungsverhältnis machen und den Umgang mit Konfliktsituationen absprechen können. Hierbei wird sich oftmals schon herauskristallisieren, ob die Vertragsparteien überhaupt zueinander passen.

Rechtliche Einordnung

Rechtlich ist ein solcher Vertrag zwischen selbständiger Tagespflegeperson und Eltern als "Dienstvertrag" zu qualifizieren.

Damit richten sich die Rechte und Pflichten eines solchen Vertrages - sofern kein individueller Betreuungsvertrag geschlossen worden ist - nach den (§§ 611 ff. BGB).

Das Gesetz hat die Inhalte eines solchen Dienstverhältnisses jedoch nur sehr spärlich geregelt, so dass hier der Abschluss eines Betreuungsvertrages auch unter diesem Gesichtspunkt anzuraten ist.

Andernfalls gilt für das Dienstverhältnis der Grundsatz: Lohn nur für tatsächlich geleistete Dienste, d. h. dass die Vergütung der Leistung erst nach deren Erbringung geschuldet und fällig ist. Ein Lohnfortzahlungsanspruch für Krankheit und Urlaub besteht danach im gesetzlich geregelten Dienstvertragsrecht nicht, sondern eben nur für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (Arbeitnehmer).

Auch sind die Kündigungsfristen für Dienstleistungsverträge kurz bemessen. So richtet sich die Kündigungsfrist hier nach der vereinbarten Vergütung: Ist diese nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung möglich spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends oder wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines jeden Monats für den Schluss des Kalendermonats (vgl. § 621 BGB).

Inhalte des Betreuungsvertrages


1. Personendaten/Vertragspartner

Der Betreuungsvertrag wird zwischen der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten (zu den Begriffen siehe unter "Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für die Tagespflege?") abgeschlossen. Wer das ist, sollte sich die TPP im Zweifel durch entsprechende Urkunden nachweisen lassen.

Insbesondere bei unverheirateten Paaren ist dies wichtig: Wer darf Entscheidungen treffen, wer trägt die Verantwortung?

Bei Doppelnamen und unterschiedlichen Namen müssen alle im Vertrag aufgeführt werden. Der Familienname des Kindes sollte unterstrichen werden, denn er ist nicht immer mit dem von Vater und Mutter identisch.


2. Betreuungsbeginn, Betreuungszeiten und Betreuungsort

In den Vertrag aufzunehmen ist auch der genaue Beginn des Betreuungsverhältnisses. Die Eingewöhung erfolgt zu Beginn des Betreuungsverhältnisses und ist nicht dem eigentlichen Vertragsbeginn vorgelagert.

Bei den täglichen Betreuungszeiten sollten auch die Wegezeiten der Eltern berücksichtigt werden. Hier lieber auf eine großzügige Regelung bestehen, sonst gibt es ständig Ärger wegen überschrittener Abholzeiten.

Steht das Ende des Betreuungsverhältnisses von vorneherein fest (z. B. durch Kindergartenaufnahme), kann das Ende der Vertragslaufzeit bereits aufgenommen werden. Ansonsten muss (zum Schutz beider Vertragsparteien) eine Kündigungsfrist vereinbart werden.
Wird das Betreuungsverhältnis befristet (d. h. das Vertragsende steht fest), so muss trotzdem eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden.
Jederzeit möglich ist aber ein Aufhebungsvertrag.

Der Betreuungsort ist insbesondere dann aufzuführen, wenn er von der Wohnadresse der Tagespflegeperson abweicht.

Oftmals liest man in Betreuungsverträgen Vereinbarungen hinsichtlich einer von den Sorgeberechtigten zu zahlenden Kaution oder Reservierungsgebühr.
Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist oft fraglich und die Notwendigkeit meist nicht gegeben.
Diesbezüglich lesen Sie bitte weiter unter Kaution und Reservierungsgebühr.


3. Erziehungsgrundsätze und –nachweise

Bei diesen Klauseln handelt es sich um Vorschriften, die selbstverständlich erscheinen.
Dennoch können sie aufgenommen werden, da sie den abgebenden Eltern die Kompetenz der Tagespflegeperson schriftlich manifestiert.

Mögliche sinnvolle Angaben sind hier:

- Vorliegen der Pflegeerlaubnis

- Erziehungsziele

- jüngster 1.-Hilfe-Kurs

Hier kann jedoch auch ein Hinweis auf die Konzeption/das pädagogische Konzept der Tagespflegeperson erfolgen, welches zum Inhalt des Betreuungsvertrages gemacht wird.

Bei weiteren Absprachen, z. B. hinsichtlich der Anzahl der zu betreuenden Kinder, nicht grundlegender Ernährungs- und Erziehungsfragen ist aus Sicht der Tagespflegeperson Vorsicht vor zu detaillierten Regelungen geboten, da sich hieraus schnell rechtlich durchsetzbare Ansprüche der Eltern herleiten lassen, die die Tagespflegeperson gar nicht entstehen lassen wollte.


4. Eingewöhnungsphase

Auch für die Eingewöhnungsphase müssen alle relevanten Daten abgefragt werden und es müssen sämtliche auch für den Hauptvertrag vereinbarten Regelungen gelten. Daher ist es sinnvoll, die Eingewöhnung in den Hauptvertrag einzubauen.

Eine Probezeit mit der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ist nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geboten.

Da es jedoch immer wieder vorkommt, dass die Sorgeberechtigten unerwartet kurzfristig einen Kitaplatz erhalten und dann in der Eingewöhnungsphase aus wichtigem Grund kündigen, sollte dies als Kündigungsgrund vertraglich ausgeschlossen werden.

Falls auf die Eingewöhnungsphase verzichtet wird, sollte dies im Hauptvertrag festgehalten werden.
Zusatzvereinbarungen für die Eingewöhnung sollten schriftlich festgehalten werden.

Die Vergütung der Eingewöhnungszeit durch die Jugendhilfeträger ist unterschiedlich; hier müssen unbedingt individuelle Regelungen getroffen werden.

5. Betreuungsvergütung, Zahlungsmodalitäten und Zusatzvereinbarungen

Hier ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Sorgeberechtigten die Betreuung ausschließlich privat zahlen, oder ob eine (teilweise) Kostenübernahme (öffentliche Förderung), siehe hierzu unter "Wie wird Kindertagespflege vergütet?", durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen soll. Wenn ja, muss klar gestellt werden, ob die schriftliche Kostenübernahmeerklärung bereits vorliegt; andernfalls muss eine Verpflichtung der Sorgeberechtigten zur Kostentragung erfolgen.

Wird ein Stundenlohn gezahlt oder soll eine Monatspauschale vereinbart werden?
Gibt es eine individuelle Vereinbarung oder orientiert man sich an den Sätzen des örtlichen Jugendamtes?
Sind in der vereinbarten Summe die Betriebsausgaben enthalten oder werden diese zusätzlich bezahlt?
Welche Vereinbarung trifft man hinsichtlich der Verpflegung? Hierzu verweise ich nochmals auf das BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.

Die Bezahlung des monatlichen Betrages in rein privaten Betreuungsverträgen sollte im Voraus erfolgen, damit die Tagespflegeperson nicht in Vorleistung treten muss oder bei vorzeitigem Weggang des Tageskindes nicht die letzte Zahlung ausbleibt. Die Bezahlung muss per Überweisung oder Lastschrift erfolgen; Barzahlung gegen Quittung erkennen Finanzämter bei der Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten nicht an.
Es sollte geregelt sein, wie zusätzliche Betreuung oder eine Überschreitung der Betreuungszeiten ausgeglichen werden soll. Wird hier ein anderer Stundensatz vereinbart?
Es sollten Sonderausgabenregelungen für Schulhefte, Windeln, Übernachtungen, Freizeit etc. getroffen werden.

Sofern es sich um öffentlich geförderte Kindertagespflege handelt, d. h. die Tagespflegeperson erhält für das betreute Tageskind eine laufende Geldleistung seitens des Jugendamtes, passiert es immer wieder, dass das Jugendamt die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson einstellt, weil die Voraussetzungen auf Seiten der Sorgeberechtigten nicht (mehr) gegeben sind.
Gründe dafür gibt es zahlreiche.

So kann es sein, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Seiten der Eltern plötzlich nicht mehr gegeben sind, oder es ändern sich örtliche Zuständigkeiten beispielsweise aufgrund eines Umzugs der Sorgeberechtigten.
Dann stellt das bisher zuständige Jugendamt mit dem Zeitpunkt des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson ohne Vorwarnung ein.
Die Tagespflegeperson erhält ihrerseits jedoch möglicherweise nicht unmittelbar Kenntnis vom Wegfall der öffentlichen Förderung und betreut das Tageskind in gutem Glauben vollumfänglich weiter.
Das böse Erwachen kommt spätestens mit der nächsten Monatsabrechnung des Jugendamtes.

Schützen kann sich die Tagespflegeperson, indem sie die Sorgeberechtigten vertraglich nur für den Fall von der Zahlung des vereinbarten Betreuungshonorars freistellt, dass seitens des Jugendhilfeträgers eine Bewilligung von Kindertagespflege vorliegt.
Wichtig ist auch für den Fall der öffentlichen Förderung, dass der Vertrag sich darüber verhält, wie hoch das monatliche Betreuungshonorar ist. Andernfalls stellt sich bei Nichtzahlung des Jugendhilfeträgers die Frage, welchen Betrag denn die Eltern privat schulden.

Für viele Tagespflegepersonen stellt sich außerdem die Frage: Was tun, wenn die Sorgeberechtigten die privat vereinbarte Vergütung nicht zahlen oder das Betreuungsverhältnis ohne wichtigen Grund fristlos kündigen?
Diesbezüglich lesen Sie bitte weiter unter Durchsetzung von Vergütungsansprüchen.


6. Regelungen für den Krankheitsfall

Die Tagespflegeperson betreut zum Schutz der anderen Tageskinder keine ansteckenden oder fiebernden Kinder. Auch beispielsweise ein Befall mit Kopfläusen schließt eine Betreuung aus. In diesen Fällen übernehmen die Personensorgeberechtigten die Betreuung des Tageskindes.

Bei plötzlichen Erkrankungen sollte der Arzt oder Notarzt gerufen werden.
Es sollte für diese Fälle eine Vollmacht hinterlegt werden.
Der Vertrag sollte zudem einen Hinweis auf die Nachweispflicht der Sorgeberechtigten im Hinblick auf den Masernschutz beinhalten.
Für den Fall der Erkrankung der Tagespflegeperson und deren Angehörigen erfolgt ein Hinweis zur Vertretung.

Hinweis für die Praxis:
Es empfiehlt sich, im Vertrag auf die gesetzliche Pflicht des Jugendhilfeträgers zur Vertretung hinzuweisen.

Es wird geregelt, wieviele Krankheitstage von Tageskind und Tagespflegeperson vergütet werden.

Ein weiteres wichtiges Thema in diesem Zusammenhang ist die Gabe von Medikamenten in der Kindertagespflege.
Wann und unter welchen Voraussetzungen darf die TPP einem Tageskind Medikamente verabreichen?

Diesbezüglich lesen Sie bitte weiter unter Medikamentengabe in der Tagespflege.


7. Urlaubsregelung und freie Tage

Es wird vereinbart, an wievielen Tagen im Kalenderjahr wegen Urlaubs der Tagespflegeperson keine Betreuung stattfindet und ob eine Vertretung angeboten wird und wie die Vergütung in dieser Zeit geregelt wird.

Bereits zu Jahresbeginn sollten die Vertragsparteien den Urlaub regeln, d. h. die konkreten Urlaubstage abstimmen.
Betreut die Tagespflegeperson mehr als ein bis zwei Tageskinder, dürfte eine Abstimmung nicht möglich sein; in diesem Fall gibt die Tagespflegeperson die Urlaubstage vor.

Auch die gesetzlichen Feiertage müssen geregelt werden.
Gibt es sog. "Schließtage", an denen keine Betreuung stattfindet, die aber nicht auf den Urlaub angerechnet werden (z. B. Silvester, Rosenmontag, Heiligabend)?

Ich rate von allzu komplizierten Urlaubsregelungen und insbesondere von Urlaubsregelungen, die den Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern angelehnt werden, ab.


Hinweis für die Praxis:

In Betreuungsverträgen liest man immer wieder Regelungen, wonach Urlaub anteilig zur Länge der Vertragsdauer vereinbart wird, d. h. wenn ein Betreuungsverhältnis erst im April beginnt, sollen anteilig Urlaubstage entfallen.
Oder Regelungen, wonach die Urlaubstage aus der Anzahl der Betreuungstage pro Woche und der Anzahl der gewünschten Urlaubswochen zu errechnen sein sollen.
Oder es ist zu lesen, dass nicht genommener Urlaub ins nächste Kalenderjahr übertragen werden darf oder finanziell abzugelten ist.

Hiervon rate ich ab, da sich aus solchen Regelungen immer dann Probleme ergeben, wenn mehrere Betreuungsverhältnisse mit unterschiedlichem Betreuungsumfang nebeneinander bestehen und es hier oftmals auf eine sehr genaue Formulierung ankommt, um die Vereinbarung im Zweifel durchsetzen zu können.
Zudem kann bei derartigen arbeitnehmerähnlichen Regelungen das Problem der Scheinselbständigkeit auftauchen (siehe oben unter "Rechtliche Einordnung").

Man sollte daher als Tagespflegeperson die Anzahl der Urlaubstage bzw. der betreuungsfreien Tage in allen Verträgen einheitlich festlegen.

8. Versicherungen

Es sollte ein Hinweis auf die notwendige Unfallversicherung für das Tageskind und die Möglichkeit der gesetzlichen Versicherung erfolgen.

Die Tagespflegeperson weist auf ihre Haftpflichtversicherung hin.


9. Beendigung des Vertragsverhältnisses

Eine akzeptable Kündigungsfrist wird vereinbart. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz sehr kurze Kündigungsfristen vorsieht (s. o. "Rechtliche Einordnung").
Hierbei sind individuelle Umstände, insbesondere Nachrücker auf einer Warteliste oder persönliche Umstände der Eltern zu berücksichtigen.

Tagespflegepersonen versuchen aus wirtschaftlicher Not zunehmend, die Sorgeberechtigten ohne jegliche Kündigungsmöglichkeit für mindestens ein Jahr binden.
Verträge mit Jahreslaufzeit ohne ordnungsgemäße Kündigungsmöglichkeit verstoßen gegen § 307 BGB.

Es ist also eine ordnungsgemäße Möglichkeit der Kündigung zu schaffen (die bei einer Frist von 2 Monaten liegen sollte), sofern dies nicht geschieht, ist unter Rückgriff auf §§ 621, 624 BGB die Monatsfrist anzuwenden.
Das wird für Eltern beispielsweise dann relevant, wenn man sich mit Tagespflegeperson überwirft oder gar weg ziehen will – und dennoch weiter zahlen soll.

Auch eine in einem Betreuungsvertrag vereinbarte beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende soll wirksam sein. Auch eine Angabe von Kündigungsgründen ist nicht notwendig.
Hierzu verweise ich auf das Urteil des AG München (222 C 8644/11).

Anders herum hatte schon früher das VG Düsseldorf, Urteil (24 K 4434/99), festgehalten, dass eine Kündigung "zur Unzeit" nicht stattfinden darf.
In diesem Fall hatten Eltern kurz vor Ende des Kindergartenjahres gekündigt und weitere Zahlungen verweigert – das funktioniert so nicht. Jedenfalls hat eine solche Kündigung "zur Unzeit" nicht zur Folge, dass die Elternbeiträge nicht mehr zu zahlen sind (so auch OVG NW, 16 A 275/95).
In der Praxis passiert es immer tatsächlich wieder, dass die Sorgeberechtigten versuchen, die Bezahlung des Urlaubsanspruches der Tagespflegeperson zu umgehen, indem sie das Betreuungsverhältnis rechtzeitig vor dem Urlaub der Tagespflegeperson kündigen.
Um dies zu verhindern, können Sie eine solche Kündigung mit der richtigen Vertragsklausel ausschließen. Die entsprechende Formulierung lesen Sie im Betreuungsvertragsmuster.

Da es in der Praxis immer wieder vorkommt, dass die Sorgeberechtigten sich kurz vor Vertragsbeginn überlegen, den Platz doch nicht anzutreten, werden hier oftmals "Kautionen" oder "Reservierungsgebühren" verlangt, deren Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit zweifelhaft sind.
Es gibt hier jedoch gute Lösungsmöglichkeiten, siehe unter Kaution und Reservierungsgebühr.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, wobei die unerwartete Zusage eines Kitaplatzes als wichtiger Grund ausgeschlossen werden kann.
Die fristlose Kündigung ist gem. § 626 BGB auch ohne besondere Regelung im Betreuungsvertrag möglich und kann auch durch eine vertragliche Regelung nicht ausgeschlossen werden!

Jedoch sind auch hier einige Regeln zu beachten:

Es muss tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegen; dieser muss dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Einzelfalles und Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unzumutbar machen.
Ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden; die Gerichte stellen an das Vorliegen eines solchen "wichtigen Grundes" sehr hohe Anforderungen.
Es ist sinnvoll, als wichtigen Grund den kurzfristigen Erhalt eines Kitaplatzes explizit vertraglich auszuschließen.

Es ist ebenfalls sinnvoll, im Betreuungsvertrag festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung einer schriftlichen Begründung bedarf, damit die Gründe der anderen Vertragspartei nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt werden.
Darüber hinaus muss eine solche außerordentliche Kündigung binnen Zweiwochenfrist ausgesprochen werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die kündigende Partei von dem wichtigen Grund Kenntnis erlangt.

Der Dienstvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich beendet werden durch einen sog. Aufhebungsvertrag.
Dies ist immer dann sinnvoll, wenn das Vertragsverhältnis von beiden Parteien nicht mehr fortgesetzt werden soll und Einigkeit über die Beendigung, den Beendigungszeitpunkt und die weiteren Modalitäten wie etwaige noch bestehende (gegenseitige) Ansprüche erzielt werden kann.

Sofern die Tagespflegeperson Inhalte des Betreuungsvertrages einseitig ändern möchte, geht das über eine Änderungskündigung.

Dann sprechen Sie als Tagespflegeperson eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist aus mit dem gleichzeitigen Angebot, den Vertrag anschließend zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen.

Ein Muster für eine Änderungskündigung finden Sie unter Downloads.

Sofern für eine Kündigung die Schriftform vereinbart wurde, so ist diese Regelung nach § 309 Nr. 13 b BGB unwirksam; Textform reicht aus.


10. Schweigepflicht und Datenschutz

Hinweis, dass die Schweigepflicht wechselseitig besteht und über das Ende des Betreuungsverhältnisses hinausgeht.
Es sollte an dieser Stelle bereits vereinbart werden, dass die Sorgeberechtigten die Tagespflegeperson gegenüber bestimmten Stellen von der Schweigepflicht entbindet und/oder in die Weitergabe personenbezogener Daten einwilligt, z. B. gegenüber dem Jugendamt, dem Finanzamt, den Sozialkassen etc.
Auf die Informationspflicht der TPP gem. §§ 43 Abs. 3 und 8a SGB VIII sollte hingewiesen werden.

11. Schriftform

Die Schriftform gilt auch für Änderungen und Ergänzungen.


12. Änderungsmitteilung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Wohnungswechsel und sonstige das Betreuungsverhältnis betreffende Veränderungen frühzeitig gegenseitig anzuzeigen.

Soweit Veränderungen auf Seiten der Sorgeberechtigten dazu führen, dass der Anspruch auf öffentliche Förderung der Tagespflege nicht (mehr) gegeben ist, verpflichten sie sich zum Ersatz des der Tagespflegeperson aus diesem Umstand entstehenden finanziellen Schadens.


13. Beginn und Ende der Aufsichtspflicht

Es sollte vertraglich festgehalten werden, wann die Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson jeweils beginnt und wann sie wieder endet.
Insbesondere, wenn es in der Tagespflegestelle üblich ist, dass sich die Eltern zu den Bring- und Abholzeiten länger in den Räumlichkeiten aufhalten, ist eine solche Regelung dringend anzuraten.


14. Salvatorische Klausel

Die Wirksamkeit einzelner Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit der Übrigen.


15. Vollmachten und Anlagen

Wichtige Vollmachten und Anlagen sind dem Vertrag anzuheften; einige Beispiele finden sich bei den Downloads und Praxishilfen.


Hinweis:

Eine Gerichtsstandvereinbarung macht keinen Sinn, da eine solche nur für Kaufleute zulässig ist, wenn eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn die Vereinbarung zwischen Nichtkaufleuten nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wird.
Da die ersten beiden Voraussetzungen in der Tagespflege nie zutreffen werden und eine Vereinbarung nur nachträglich getroffen werden kann, ist eine Regelung im Betreuungsvertrag somit überflüssig und unwirksam.


Wichtig:

Ein Mustervertrag ist individuell anzupassen, bei Alternativvorschlägen ist jeweils eine auszuwählen.
Der Vertrag sollte inhaltlich klar und eindeutig formuliert sein. Lieber wenige klare Regelungen treffen als zahlreiche schwammige und zu unübersichtliche.

Einen Mustervertrag sowie Vollmachten und Vertragsanlagen finden Sie unter Downloads und Praxishilfen.


Tipp für die Tagespflegeperson:

Für jedes Tageskind einen Ordner oder eine Hängeregistratur anlegen, in dem neben dem Betreuungsvertrag auch sämtliche Anlagen, Vollmachten, Impfausweis, Medikamentenblatt etc. griffbereit aufbewahrt werden.
Außerdem für jedes Tageskind ein kleines Körbchen o. ä. mit persönlichen Pflegemitteln, Wasch- und Verbandszeug etc. anlegen.






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