Großtagespflege - Zusammenschluss


Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag in der Großtagespflege

Tagespflegepersonen, die sich zusammenschließen, um gemeinsam Kindertagespflege anzubieten, bilden juristisch gesehen eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) oder auch "BGB-Gesellschaft".

Rechtliche Einordnung

Die relevanten gesetzlichen Regelungen für die GbR finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 705 ff. In § 705 BGB wird die GbR wie folgt definiert:

"Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten".

Das Gesetz sieht für den Gesellschaftsvertrag keine Schriftform vor; eine GbR kann auch stillschweigend bestehen, etwa indem zwei Tagespflegepersonen tatsächlich gemeinsam Räumlichkeiten anmieten und nutzen.
Allerdings gilt auch für den Gesellschaftsvertrag, dass bei Streitigkeiten ein schriftlicher Vertrag ein aussagekräftiges Beweismittel darstellt.

Die GbR ist der Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes.

Sie ist der Grundtyp der Personengesellschaften und eignet sich für den auf Dauer angelegten Betrieb kleingewerblicher Unternehmungen durch mehrere Personen oder für die dauerhafte Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer auf einem Teilgebiet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kindertagespflege immer personengebunden ist, d. h. der gemeinsame Zweck kann nicht die "gemeinsame Betreuung von Kindern" sein, sondern ausschließlich die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Einrichtung, Materialien etc.

Die betreuten Kinder müssen durch entsprechende Vereinbarungen (Betreuungsverträge) jeweils einem Mitgesellschafter (Tagespflegeperson) zuzuordnen sein.

Die GbR ist rechts- und parteifähig, soweit sie im Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet.
Die GbR kann also selber Vertragspartner werden und Schuldnerin bzw. Gläubigerin daraus folgender Ansprüche sein.
Aus der Rechtsfähigkeit der GbR ergibt sich auch deren Parteifähigkeit im Zivilprozess, was für die Praxis sehr bedeutsam ist. Die GbR kann damit nämlich als Partei selbst klagen und Leistung an sich selbst verlangen. Ebenso kann die GbR als solche auch verklagt werden, d. h. es muss nicht mehr jeder einzelne Gesellschafter verklagt werden.

Die GbR zeichnet sich aus durch die kostengünstige Gründung und durch eine hohe Flexibilität, da sich aus dem Gesetz (BGB) nur wenige zwingende Regelungen ergeben.

Inhalte eines Gesellschaftsvertrages

1. Gesellschafter

Der Gesellschaftsvertrag wird zwischen den Gesellschaftern (Tagespflege-personen) abgeschlossen.
Diese sollten mit vollständigem Namen und Anschrift genannt werden.


2. Name der Gesellschaft und Gesellschaftssitz

Es ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass die GbR im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftreten kann, beispielsweise "Petra Müller und Claudia Meyer GbR". Der Zusatz  GbR ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dient aber der Rechtsklarheit.

Wenn der Name der GbR, wie im Beispiel "Tagespflege GbR", nicht auf die Namen der Gesellschafter schließen lässt, ist dringend zu empfehlen, dass die GbR in Ihren Geschäftsbriefen auch den Vor- und Zunamen der Gesellschafter sowie eine Geschäftsadresse (Sitz der Gesellschaft) nennt, denn die GbR ist in keinem öffentlichen Register eingetragen. Dritten ist es somit nicht möglich zu ermitteln, wer hinter einem anonymisierten Namen steckt und Gesellschafter des Unternehmens ist.


3. Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird in der Regel auf Dauer, also unbefristet, angelegt sein. Es sollte daher eine Kündigungsfrist vereinbart werden, die der Gesellschaft und den Gesellschaftern gerecht wird.


4. Einlagen

Der Gesellschaftsvertrag sollte auch Angaben über die von den Gesellschaftern zu erbringenden Beiträge (Einlagen) enthalten. Beiträge sind dabei gesetzlich nicht vorgeschrieben und können in einer Geld-, Sach- oder Arbeitsleistung bestehen.


5. Gesellschaftsvermögen

Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Einlagen der Gesellschafter sowie dem erwirtschafteten Gewinn. Es stellt ein Sondervermögen dar, an dem alle Gesellschafter  zur gesamten Hand - also gemeinsam - beteiligt sind und über das nur alle zusammen verfügen können (Gesamthandsvermögen). An gemeinsamen Anschaffungen erwerben die Gesellschafter gemeinschaftliches Eigentum.


6. Haftung der Gesellschafter

Da die GbR selber Anspruchsgegnerin sein kann, haftet sie für Verbindlichkeiten unbeschränkt mit ihrem Vermögen.

Daneben haften grundsätzlich auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger kann sich z. B. einen Gesellschafter aussuchen und in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann dann von den anderen Gesellschaftern anteilig internen Ausgleich verlangen. Er trägt aber das Risiko, dass dies mangels Zahlungsfähigkeit der Gesellschafter scheitert.

Die Gesellschafter haften untereinander in der Regel zu gleichen Teilen. Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Regelung erfolgen, etwa eine Haftung nach unterschiedlichen Quoten. Interne Haftungsvereinbarungen wirken aber nicht gegenüber Dritten!

Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten, z. B. auf das Vermögen der Gesellschaft, ist grundsätzlich möglich. Nach der Rechtssprechung ist eine solche Haftungsbeschränkung jedoch nur dann wirksam, wenn sie individuell vereinbart wurde. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung dringend anzuraten.

Unwirksam ist dagegen eine standardisierte Haftungsbeschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, da diese dem Erfordernis der individuellen Vereinbarung nicht genügt.


7. Geschäftsführung und Vertretung

Sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch das Vertretungsrecht stehen grundsätzlich den Gesellschaftern nur gemeinsam zu mit der Folge, dass für jede Art von Tätigkeit die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist.

Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Regelung kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden. So kann z. B. vereinbart werden, dass ein oder mehrere Gesellschafter alleine, d. h. ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter, handeln kann. Dann steht jedem anderen Gesellschafter jedoch ein Widerspruchsrecht zu mit der Folge, dass das Geschäft unterbleiben muss.

Denkbar ist die Beschränkung der alleinigen Geschäftsführungsbefugnis in der Weise, dass die Anschaffung bestimmter Gegenstände an eine Höchstsumme gekoppelt wird oder dass die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen an einen Gesellschafterbeschluss gebunden ist.

Im rechtsgeschäftlichen Verkehr müssen die Gesellschafter mit ausgeschriebenem Vor- und Zunamen in Erscheinung treten; der Zusatz "GbR" ist nicht zwingend erforderlich.


8. Vergütung und Entnahmerecht

Der Gesellschaftsvertrag sollte eine Regelung über das Entnahmerecht der Gesellschafter und insbesondere über die Höhe der Entnahmen enthalten.

Sofern die Gesellschafter ihre Vergütung und ihre Entnahmen nicht zu gleichen Teilen, sondern entsprechend den von jedem Gesellschafter selbst erwirtschafteten Gewinnen auszahlen wollen, ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass Ausgaben der Gesellschaft (nicht des einzelnen Gesellschafters!) zum Beispiel für die monatliche Raummiete, Nebenkosten wie Strom und Wasser, Reinigung, Verpflegung, Anschaffungen etc. beglichen und Rücklagen für Instandhaltungen, Nebenkostennachzahlungen etc. gebildet werden müssen.


9. Beschlussfassung

Eine besondere Regelung über Stimmrechte der einzelnen Gesellschafter findet sich im BGB nicht. Beschlüsse sind mit Zustimmung aller Gesellschafter zu fassen, jeder Gesellschafter hat unabhängig von seiner Einlagenhöhe eine Stimme und der Gesellschafterbeschluss bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Diese ist aber - wie bereits ausgeführt - aus Gründen der Beweissicherheit zu empfehlen.


10. Wechsel der Gesellschafter

Der Bestand der GbR ist an die jeweiligen Gesellschafter gebunden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters (durch Kündigung oder Tod) führt daher in der Regel zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag befindet sich eine entsprechende Fortführungsklausel bzw. die verbleibenden Gesellschafter treffen eine derartige Fortführungsvereinbarung.

Bei Ausscheiden eines Gesellschafters und gleichzeitiger Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter steht dem Ausscheidenden ein Anspruch auf Abfindung zu.


11. Auflösung der Gesellschaft

Wird die Gesellschaft - egal aus welchem Grund - aufgelöst, so haftet den Gläubigern das Gesellschaftsvermögen und darüber hinaus unabhängig davon auch das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter (soweit keine Haftungsbeschränkung nach außen offenbart wurde).


12. Sonstiges

Für Änderungen und Ergänzungen sollte die Schriftform vereinbart werden.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für den Sitz der Gesellschaft zuständige Gericht.

Eine Salvatorische Klausel rundet den Vertrag ab.


13. Mustervertrag

Einen Mustervertrag finden Sie unter Downloads.




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