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Rechtliche Grundlagen Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung (Wertevermittlung), Bildung (Wissensvermittlung) und Betreuung (Fürsorge) des Kindes.
Damit grenzt sich die Kindertagespflege ab von Betreuungsformen wie Spielgruppen oder Babysitting, wo die Versorgung im Vordergrund steht.
Abzugrenzen ist die Tagespflege weiterhin von Hilfen zu Erziehung gem. § 27 SGB VIII. Tagespflege setzt kein erzieherisches Defizit voraus.
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