Rechtliche Grundlagen


Eignung für die Kindertagespflege

Geeignet sind nach §§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 2 SGB VIII Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.


Persönliche Eignung

Anforderungen an die persönliche Eignung sind beispielsweise:

- glaubhafte Motivation zur Erziehung, Betreuung, und Bildung
- Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern
- liebevoller Kontakt und Verzicht auf körperliche und
seelische Gewaltanwendung
- persönliche Merkmale (physische und psychische Belastbarkeit,
Zuverlässigkeit, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit
und Ausgeglichenheit)
- fachliche Merkmale (Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit
Fachfragen, Kooperation mit der Fachberatung).


Geeignete Räumlichkeiten

Anforderungen an die Räumlichkeiten sind:

- ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten
- anregende, kindgerechte Ausgestaltung
- geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien
- unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse
- insbesondere für kleinere Kinder Schlafmöglichkeit
- Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur



Ärztliches Attest

Die gesundheitliche Eignung der Tagespflegeperson sollte durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden, welches ausdrücklich auf die Eignung für eine regelmäßige Betreuung aus medizinischer Sicht eingeht.
Ein Muster findet sich unter den Praxishilfen.

Erweitertes Führungszeugnis

Für die Pflegeerlaubnis ist weiter ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nötig, § 72 a SGB VIII. Dieses muss nicht nur die Person vorlegen, welche die Pflegeerlaubnis beantragt, sondern alle im Haushalt lebenden volljährigen Personen.
Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis kostet jeweils 13,00 EUR; eine Gebührenbefreiung ist nur bei Mittellosigkeit möglich. Die Kindertagespflege gilt nicht mehr als "Besonderer Verwendungszweck"!



Erteilung der Pflegeerlaubnis

Liegen alle Voraussetzungen vor, so erteilt das Jugendamt die Pflegeerlaubnis.
Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden fremden Kindern (im Einzelfall bis 8 Kinder insgesamt) und ist auf fünf Jahre befristet, §43 Abs. 3 SGB VIII.

In der Regel werden 3 Kinder gleichzeitig genehmigt. Ab dem 6. Kind ist gem. § 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnis des überörtlichen Trägers wegen regelmäßiger institutioneller Betreuung erforderlich (Ausnahmen sind möglich bei atypischer Sachlage z. B. gute räumliche Verhältnisse, besondere Qualifikation der Tagespflegeperson).



Versagung der Pflegeerlaubnis

Gründe für die Versagung der Pflegeerlaubnis können danach sein:

- keine ausreichenden erzieherischen Fähigkeiten
- Gefährdung des sittlichen Wohls des Kindes
- ungeeignete Räume
- ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse der Tagespflegeperson
- Krankheiten
- Missachtung der Rechte der Eltern



Bußgeld

Wer ohne Erlaubnis als Tagespflegeperson arbeitet, handelt ordnungswidrig und kann gem. § 104 Abs. 2 SGB VIII mit einem Bußgeld belegt werden.



Großtagespflege

Die Großtagespflege von mehr als 6 gleichzeitig betreuten Kindern durch Zusammenschluss von Pflegepersonen ist in § 45 SGB VIII geregelt.
Auflagen gibt es z. B. in baulicher Hinsicht; die Zuständigkeit liegt beim örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe.
Hier sollten bei Planung einer solchen Tagesgroßpflegestelle mit dem Jugendamt die notwendigen Genehmigungen besprochen werden.




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